Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung

 

Orientierungssatz

1. Bei einem sechsstündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögen besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

2. Liegt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor, so besteht bei einem solchen Leistungsvermögen für den Rentenversicherungsträger nicht die Pflicht zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 06. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die am ... 1966 geborene Klägerin absolvierte von 1983 bis 1985 eine Ausbildung zur Maschinenbauzeichnerin. Bis 1998 arbeitete sie als Fakturistin bzw. als Bürokraft. Anschließend wurde sie arbeitslos. Sie stellte bereits am 06. November 2002 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids am 04. August 2003 abgelehnt.

Am 28. Mai 2009 stellte sie einen erneuten Antrag bei der Beklagten. Diese gab daraufhin ein orthopädisches Gutachten in Auftrag. Der Facharzt für Orthopädie Dr. M. führte in seinem Gutachten vom 18. August 2009 aus, dass die Klägerin Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, besonders lumbal, angebe. Des Weiteren bestünden Schmerzen im rechten Ellenbogen und im Bereich des rechten Kniegelenkes. Die Klägerin leide an:

chronisch rezidivierender Epicondylitis humeri radialis (Tennisarm) rechts,

chronisch rezidivierendem Lumbalsyndrom mit teilweiser lumboischialgiformer Komponente links bei Rumpfmuskeldysbalance,

Gonalgie rechts bei Verdacht auf Miniskus-Hinterhornläsion medial und femoropatellarem Schmerzsyndrom,

Senk-Spreizfüßen beidseits,

Zustand nach mehrfachen Operationen im linken Vorfußbereich mit geringgradigen funktionellen Defiziten.

Klinisch seien bei der Klägerin bei einer Körpergröße von 170 cm und einem Gewicht von 100 kg das Übergewicht und die muskulären Dysbalancen sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten und des Rumpfes aufgefallen. Durch die muskulären Dysbalancen sei auch eine Fehlstellung im Wirbelsäulenbereich bedingt. Die Klägerin sei in ihrer letzten Tätigkeit als Bürokraft und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne schweres Heben und Tragen unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft für sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Mit Bescheid vom 21. September 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab. Die Klägerin könne noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche tätig werden. Am 29. September 2009 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten ein. Die Einschätzung des Gutachters auf orthopädischem Gebiet könne sie nicht als abgeschlossen ansehen, da zwischenzeitlich auch eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei der Schaden am Lendenwirbelkörper 4/5 nicht abschließend geklärt worden. Sie legte den Bericht über die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2009 vor, in deren Ergebnis eine Spinalkanalstenose LWK 4/5 diagnostiziert wurde. Die Klägerin reichte noch den Operationsbericht über die Arthroskopie vom 04. August 2009 ein und den Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 22. Oktober bis 27. Oktober 2009 der Praxis für Neurochirurgie S. A.-M. über die Durchführung einer Dekompression LWK 4/5 beidseitig und Implantation eines interspinösen Spreizers bei einer Lumbalkanalstenose beidseitig. Die Beklagte gab daraufhin ein weiteres orthopädisches Gutachten in Auftrag. Der Facharzt für Orthopädie S. gab in seinem Gutachten vom 02. März 2010 an, dass die Klägerin an einem pseudoradikulären Lumbalsyndrom bei deutlicher myostatischer Insuffizienz, Dekompression L 4/5 und Implantation eines interspinösen Spreizers am 23. Oktober 2009, Fibromyalgie-Syndrom, Cervicobrachialsyndrom, retropatellarer Chondropathie, Coxalgie links und Adipositas per magna leide. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine Schmerzstörung. Aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin stark gefährdet. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Heilungsprozesses erscheine sie derzeit noch nicht leistungsfähig. Zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sollte dringend eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Nach Abschlu...

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