Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageverfahren. Beteiligtenfähigkeit. Disziplinarausschuss

 

Orientierungssatz

1. Die bei den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gebildeten Gremien sind nur dann nach § 70 Nr 4 SGG beteiligtenfähig, wenn es sich um gemischt besetzte Gremien handelt, also solche die mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt sind (vgl BSG vom 8.9.1993 - 14a RKa 7/92 = BSGE 73, 66 = SozR 3-2500 § 2 Nr 2).

2. Bei einem Disziplinarausschuss handelt es sich dagegen nicht um ein gemischt besetztes Gremium, denn ihm gehören keine Vertreter der Krankenkassen an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen B 6 KA 4/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, ein Disziplinarverfahren gegen die Beigeladenen zu eröffnen.

Die beigeladenen Zahnärztinnen betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 bat die Klägerin die Beigeladenen um Zusendung aller Original-Karteikarten der Patienten, die im 1. Quartal 1999 bei ihnen behandelt worden waren und für die eine Abrechnung über die Klägerin erfolgt ist. Eine schnellst mögliche Rücksendung wurde zugesichert. Eine Begründung für die Bitte um Übersendung der Karteikarten gab die Klägerin in dem Schreiben nicht. Nach einer telefonischen Nachfrage der Beigeladenen verwies die Klägerin in einem Schreiben vom 28. Juni 1999 zur Begründung auf § 7 Abs. 5 ihrer Satzung und fügte eine Kopie des Textes der Vorschrift bei, die wie folgt lautet: "Jedes Mitglied ist verpflichtet, der KZV S-A alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der kassenzahnärztlichen oder sonstigen von der KZV S-A zu gewährleistenden zahnärztlichen Tätigkeit erforderlich sind. Auf Verlangen hat es auch die auf die Auskunft sich beziehenden Unterlagen vorzulegen." Daraufhin meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen für diese mit einem Schreiben vom 2. Juli 1999 bei der Klägerin und vertrat die Auffassung, für die Anforderung der gesamten Originalunterlagen fehle die Rechtsgrundlage und die Anforderung sei unverhältnismäßig. Nach umfangreicher, ergebnislos gebliebener Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beigeladenen stellte der Vorstand der Klägerin mit Schreiben vom 9. August 1999 bei dem Beklagten den Antrag, ein Disziplinarverfahrens gegen die Beigeladenen einzuleiten. Am 19. August 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Behandlungsunterlagen seien nun eingegangen und das Verfahren solle zunächst ruhen. Mit einem Schriftsatz vom 20. September 1999 beantragte die Klägerin dann bei dem Beklagten, das Verfahren fortzusetzen und führte aus: Dass ihr die Behandlungsunterlagen zwischenzeitlich zugesandt worden seien, rechtfertige nicht das vorangegangene Verhalten der Beschuldigten. Es hätten sich auch Verdachtsmomente dafür ergeben, dass es sich bei den eingereichten Behandlungsunterlagen nicht um die Originalunterlagen handele. Der Vorstand habe deshalb festgelegt, kurzfristig weitere 100 Patientenkarteikarten aus dem Quartal II/99 von der Gemeinschaftspraxis anzufordern. Mit einem Schreiben vom 12. Oktober 1999 ergänzte die Klägerin ihren Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens: Den Beigeladenen sei am 5. Oktober 1999 telefonisch angekündigt worden, dass am 7. Oktober 1999 die persönliche Abholung weiterer 100 Karteikarten erfolgen werde. Der Verfahrensbevollmächtigte habe daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass die Herausgabe am 7. Oktober 1999 nicht erfolgen werde, und sich darauf berufen, dass die Vorgehensweise nicht rechtzeitig angekündigt worden sei. Damit sei wiederum die Abholung und Übergabe von Patientenkarteikarten pflichtwidrig verhindert worden. Erst am späten Abend des 5. Oktober 1999 sei ein Fax des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen eingegangen, in dem die Bereitschaft erklärt worden sei, die Behandlungsunterlagen in den Praxisräumen zur Einsichtnahme bereit zu stellen.

Die zur Stellungnahme aufgeforderten Beigeladenen erklärten in einem Schreiben vom 2. November 1999 gegenüber dem Beklagten: Sie hätten nach der Anforderung der gesamten 653 Originalkarteikarten gegenüber der Klägerin mehrfach ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Vorlage aller Unterlagen erklärt und mehrere Vorschläge zur Durchführung gemacht, die jedoch abgelehnt worden seien. Schließlich habe man sich geeinigt, die Unterlagen bis zum 18. August 1999 einzureichen, was auch geschehen sei. Ein Ergebnis der Prüfung liege bis heute nicht vor. Am 25. Oktober 1999 seien von drei Mitarbeitern der Klägerin weitere 100 Karteikarten des Folgequartals in der Praxis wegen des Verdachts der "Nichtechtheit" der 653 Karteikarten kopiert worden. Es seien aber seinerzeit alle Karteikarten im Original eingereicht worden. Die Klägerin teilte dem Beklagten in einem Schreiben vom 24. November 1999 mit: Die Überprüfung der zusätzlichen 100 Patientenkarteikarten habe zu einer teilweisen Bestätigung der Vermutung geführt, dass die am 18. August 1999 eingereichten P...

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