Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung (KR)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß §§ 39, 40 KVLG 1989 haben landwirtschaftliche Unternehmer, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, einen Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu entrichten.

2. Eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge zur Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer und der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente ist ausgeschlossen (vgl dazu ausführlich: BSG, Urt v 17.6.2012 - B 12 KR 17/10 R, juris).

3. Zur Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht bei der beklagten Trägerin der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung. Nach einem entsprechenden Bescheid der Beklagten im Berufungsverfahren ist nur noch der Zeitraum vom 1. November 2004 bis Ende 2009 umstritten.

Der Kläger bezieht seit Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 548,87 EUR (Stand Mai 2005). Mit Telefonanruf vom 1. März 2006 informierte er die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Weiteren Beklagte), er sei bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) versichert. Diese Krankenkasse teilte daraufhin der Beklagten mit, der Kläger sei seit dem 19. Oktober 2004 bei ihr gem. § 5 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) versichert.

Im Weiteren entschied die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2006, dass der Kläger ab dem 1. November 2004 als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversichert sei. Die Beitragsforderung betrage 3.075,44 EUR. Zur Begründung verwies sie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557 - KVLG 1989). Das Unternehmen des Klägers überschreite die Mindestgröße. Die Beitragshöhe ergebe sich aus der Multiplikation der bewirtschafteten Hektarfläche mit dem Hektarwert. Unter dem 11. Mai 2006 teilte die BEK mit, dass der Kläger seit dem 1. November 2004 nicht mehr bei ihr versichert sei.

Mit einem am 11. Dezember 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Kläger unter Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinsichtlich der Forderungen i. H. v. mittlerweile 5.532,24 EUR. Außer der Rente beständen keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte diesen Antrag des Klägers zurück und führte aus, eine Überprüfung bestätige die Richtigkeit der bisherigen Bescheide. Der Kläger sei als landwirtschaftlicher Unternehmer bei ihr seit dem 1. November 2004 versichert. Als Mindestgrenze gelte hier ein Wert von 4 ha. Die Versicherungspflicht als Rentenbezieher sei gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 erster Halbsatz KVLG 1989 nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Weiterhin erläuterte sie ausführlich die Beitragsberechnung.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte unter dem 3. Januar 2007 aus, er habe 10 ha für den Autobahnbau abgeben müssen. Von seiner Rente würden bereits Krankenversicherungsbeiträge abgeführt. Aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen werde weder Umsatz noch Gewinn erzielt.

Unter dem 5. Januar 2007 berechnete die Beklagte die Beiträge neu und setzte die Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 184,00 EUR monatlich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wiederholte seine bisherigen Ausführungen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 änderte die Beklagte (handelnd als Kranken- und Pflegekasse) den Einstufungswert ab dem 1. Januar 2005 und setzte die Beiträge für die Jahre 2005 einschließlich der laufenden Beiträge (ab 2006 auch für die Pflegeversicherung) und damit zugleich eine Beitragsforderung i. H. v. rund 6.000,00 EUR fest. Der Höhe nach blieben die Beiträge für das Jahr 2005 und 2006 unverändert. Die Beklagte führte aus, es bestehe Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung nach dem KVLG 1989 ab, da dieser Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei und zudem bereits Leistungen zu Lasten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in Anspruch genommen worden seien. Weiter heißt es in diesem Bescheid, dieser werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das laufende Verfahren einbezogen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2007 wies die Beklagte - handelnd als Kranken- und Pflegekasse - die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 12. Dezembe...

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