Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines unfallbedingten Wirbelsäulenschadens
Orientierungssatz
1. Für die Feststellung der Verursachung eines Gesundheitsschadens durch einen Arbeitsunfall gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R.
2. Die Bemessung der MdE ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 31/02 R.
3. Nach Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung bedingt ein Wirbelkörperbruch ohne Nervenbeteiligung je nach der Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule eine MdE von 10 bis 20 %. Regelmäßig liegt eine Störung der Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule nach der Ausheilung des Bruchs innerhalb eines Halbjahreszeitraumes durch die Folgen des Bruchs nicht mehr vor.
4. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit bedingt ein stabil ausgeheilter Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung erst dann eine MdE um 10 %, wenn ein statisch wirksamer Achsenknick vorliegt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Zahlung einer Verletztenrente.
Die damals 53-jährige Klägerin erlitt am 13. Juni 2003 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als sie auf dem Weg nach Hause in ihrem Kraftfahrzeug verunglückte.
Nach der Unfallanzeige der Berufsbildenden Schulen II des Landkreises S. vom 17. Juni 2003 erfolgte der Unfall etwa gegen 14.00 Uhr, als der Fahrer eines LKW nach links abbiegen wollte und dabei der Klägerin die Vorfahrt nahm.
Nach dem Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. S. vom 16. Juni 2003 wurde die Klägerin durch Rettungskräfte aus ihrem Kraftfahrzeug befreit und mit Notarzt und Rettungswagen in das Johanniter-Krankenhaus in S. gebracht. Es bestand keine anfängliche Bewusstlosigkeit, keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Sehkraftbeeinträchtigung und kein Kalottenklopfschmerz. Rechts okzipital war eine drei Zentimeter lange Kopfplatzwunde zu finden. Die Augenbeweglichkeit war unauffällig. Über der Wirbelsäule fand sich ein Druckschmerz, stärkerer Art über der Brust- und Lendenwirbelsäule. Hals- und Lendenwirbelsäule waren deutlich bewegungseingeschränkt. In den Röntgenaufnahmen fand sich kein Anhalt für frische knöcherne Verletzungsfolgen; jedoch lagen deutliche degenerative Veränderungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich vor. Die Diagnosen lauteten auf Schädelprellung, Kopfplatzwunde, Thoraxprellung und eine Wirbelsäulendistorsion. Aufgrund der Hals- und Lendenwirbelsäulendegeneration liege eine bekannte wiederkehrende Beschwerdesymptomatik vor. Links habe sich eine Gurtmarke vom Hals bis zum Brustbein gefunden. Im linken Brustkorb habe ein leichter Thoraxkompressionsschmerz vorgelegen. Gurtmarken hätten sich auch an beiden Oberschenkelvorderseiten subinguinal gefunden. Die Gliedmaßen seien mit Ausnahmen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Ellenbogens mit Streckdefizit von ca. 5 Grad frei beweglich gewesen.
Nach dem Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 13. bis 17. Juni 2003 wurde die Klägerin erheblich schmerzbeeinträchtigt eingeliefert. Hinweise auf ein relevantes Schädel-Hirn-Trauma hätten sich nicht ergeben. Brüche seien durch bildgebende Diagnostik, insbesondere CT der mittleren Brustwirbelsäule und des Beckens, ausgeschlossen worden. Wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule habe die Klägerin sich bereits in orthopädischer Behandlung befunden. Eine psychische Überlagerung sei nicht auszuschließen. Zum Entlassungszeitpunkt sei die Klägerin weitgehend mobilisiert gewesen. Es hätten eine Schädelprellung mit Hinterhauptplatzwunde, eine Brustkorbprellung, Prellungen der Wirbelsäule, oberflächliche Gurtverletzungen und eine Prellung des rechten Ellenbogengelenkes vorgelegen.
Unter dem 23. Juni 2003 berichtete die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Anhörung von dem Unfallhergang. Der LKW habe links geblinkt und sei ihres Erachtens sehr schnell in den Kreuzungsbereich auf ihre Fahrspur eingefahren. Sie habe stark gebremst, wegen eines anderen entgegenkommenden Autos aber nicht nach links ausweichen können. Auch ein Ausweichen nach rechts sei ihr wegen der dort befindlichen Verkehrsinsel riskant erschienen, zumal sie befürchtet habe, dann erst recht mit dem abbiegenden Lastkraftwagen zu kollidieren. Kurz vor diesem habe sie ihr Fahrzeug noch etwas nach rechts gesteuert, um nicht frontal mit ihm zusammenzustoßen. Das Ausweichen sei aber nicht ausreichend gewesen. Nach dem Aufprall habe sie sehr starke Schmerzen im Lendenwirbelbereich verspürt. Sie s...