Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Normenkette
SGB VI a.F. § 41 Abs. 1, § 38; SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 1, § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres), insbesondere um die Frage, ob der Zugangsfaktor 1,0 oder 0,916 beträgt.
Der ... 1939 geborene Kläger war vom 01. September 1953 an als Anlagenfahrer bei der A. Aluminiumwerk GmbH H. bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 15. Februar 1995 wurde über deren Vermögen die Gesamtvollstreckung eröffnet und ein Verwalter bestellt. Der Verwalter führte den Betrieb zunächst fort. Dies war möglich, da ihm ein Massekredit der Nord/LB bewilligt worden war, für den das Land Sachsen-Anhalt bürgte. Die Bürgschaft war von einer EU-Genehmigung abhängig, die zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 1995 erteilt wurde. In einer Belegschaftsversammlung am 15. November 1995 erläuterte der Verwalter erstmals die Notwendigkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Im Februar 1996 stand dann fest, dass die EU-Genehmigung nicht verlängert würde, woraufhin die Nord/LB den Massekredit zum 31. März 1996 kündigte. Ab April 1996 standen damit keinerlei finanzielle Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes, d.h. auch nicht zur Bezahlung der Löhne der beschäftigten Arbeitnehmer, zur Verfügung. Am 15. Februar 1996 hatten der Betriebsrat der Gemeinschuldnerin und der Verwalter einen Interessenausgleich vereinbart. In der Präambel hieß es, der Verwalter werde die Möglichkeit prüfen, die Verhandlungen mit den Kaufinteressenten so zu führen, dass eine Übernahme aller bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach § 613 a BGB realisiert werden könne. Einigkeit bestehe darüber, dass ein Verkauf der Firma A. zunächst mit betriebsbedingten Kündigungen aller derzeit bestehenden Arbeitsverhältnisse verbunden sei. Es sei noch nicht bekannt, mit welchen Arbeitnehmern der Investor beabsichtige, neue Arbeitsverträge zu schließen. Der Verwalter bat den Betriebsrat um Zustimmung zu den beabsichtigen Kündigungen. Dieses Schreiben ging am 07. März 1996 bei dem Betriebsrat ein. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 13. März 1996 der beabsichtigten Kündigung aller bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer unter Hinweis auf die ungeklärte Situation im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung des Betriebes. Ab dem 01. April 1996 wurden alle Arbeitnehmer durch den Verwalter von der Erbringung der Arbeit freigestellt; ausgenommen waren die Arbeitnehmer, die sich schon vorher in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit mit Kurzarbeit "Null" befanden, zu der auch der Kläger gehörte; diese wurden erst ab dem 01. Mai 1996 von allen Arbeitsverpflichtungen freigestellt. Mit Schreiben vom 18. März 1996 kündigte der Verwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Hinweis auf dringende betriebliche Erfordernisse zum 30. Juni 1996. Im April 1996 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Urteil vom 14. Oktober 1996 stellte das Arbeitsgericht Halle fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum 30. Juni 1996, sondern zum 31. Oktober 1996 aufgelöst worden sei. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 14. Dezember 1998, ihm ab dem 01. Mai 1999 Altersrente zu gewähren, bewilligte die Beklagte ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01. Mai 1999 in Höhe von 1.691,59 DM Netto (Bescheid vom 31. März 1999). Ausgehend von 46,8405 Entgeltpunkten verminderte sie den Zugangsfaktor von 1,0 um jeweils 0,003 für 28 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommener Rente wegen Alters und damit um 0,084 auf 0,916. Aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits vor dem 14. Februar 1996 durch Kündigung oder eine entsprechende Vereinbarung vorgenommen worden sei. Zur Beurteilung des Vertrauensschutzes sei die Kündigung vom 18. März 1996 maßgebend. Mit dem am 27. April 1999 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er genieße Vertrauensschutz und wolle keine dauerhafte Rentenminderung um 8,4 % hinnehmen. Auch wenn die Kündigungserklärung erst nach dem Stichtag des 14. Februar 1996 formell ausgesprochen worden sei, habe bereits lange Zeit zuvor festgestanden, dass sein Arbeitsverhältnis enden werde. Die Arbeitgeberin habe sich bereits seit dem 01. Februar 1995 in Gesamtvollstreckung befunden, und die Notwendigkeit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse sei schon am 15. November 1995 besprochen worden. Die Firma sei lediglich mit dem Ziel weitergeführt worden, die Übernahme des Betriebes durch einen neuen Investor vorzubereiten, wobei sich herausgestellt habe, dass nur das Anlagevermögen verkauft werden konnte, der Geschäftsbetrieb aller...