Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sonderfälle des Bemessungsentgelts. Unterhaltsgeldvorbezug. Gleichbehandlung
Orientierungssatz
Die Beschränkung der Besitzstandsregelung in § 133 Abs 1 SGB 3 auf den Vorbezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Unterhaltsgeldbeziehern, solange es sich um den Bezug von anwartschaftsbegründendem Unterhaltsgeld nach § 44 AFG handelt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Kläger zu beanspruchen hat.
Der ... 1952 geborene Kläger beantragte am 26. Juni 1995 bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Er war vorher vom 1. September 1966 bis 30. Juni 1995 als Leiter "Arbeit" bei der G E GmbH beitragspflichtig beschäftigt gewesen. In der Zeit von Januar bis Juni 1995 bezog er ein Bruttomonatsentgelt von gleichbleibend 4.750,00 DM. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 1995 Arbeitslosengeld in der Leistungsgruppe A/1 bei einem Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM in Höhe von wöchentlich 423,00 DM vom 1. Juli 1995 an. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zum 5. Oktober 1996, zuletzt in Höhe von 445,80 DM wöchentlich bei einem Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM. Vom 7. Oktober 1996 bis zum 7. Oktober 1997 erhielt er Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM in der Leistungsgruppe A/1 in Höhe von 437,40 DM. Am 7. Oktober 1997 nahm er Arbeit auf.
Am 12. Januar 2000 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 24. Januar 2000 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach der Arbeitsbescheinigung vom 12. Januar 2000 war er vom 7. Oktober 1997 bis zum 23. Januar 2000 bei der Firma Dachdeckermeisterbetrieb ... M GmbH in Z Kalkulator und verdiente in der Zeit von Januar bis Dezember 1999 gleichbleibend monatlich brutto 4.000,00 DM. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 26. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 376,04 DM wöchentlich in der Leistungsgruppe A/1 mit einem Bemessungsentgelt von 920,00 DM. Der Kläger erhob Widerspruch und verlangte die Berücksichtigung des Bemessungsentgelts, das dem Unterhaltsgeld vor Aufnahme der Beschäftigung am 7. Oktober 1997 zugrunde lag. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2000 zurück und führte zur Begründung aus, dass nur das Bemessungsentgelt, das dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegen habe, innerhalb eines Dreijahreszeitraums dem neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld zugrunde gelegt werden könne. Der Kläger nahm am 8. Mai 2000 wieder Arbeit auf.
Gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich die am 13. März 2000 beim Sozialgericht Dessau eingegangene Klage. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweist darauf, dass das Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt werde; deshalb müsse auch dessen Bemessungsentgelt dem neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld zugrunde gelegt werden.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 erhöhte die Beklagte rückwirkend zum 24. Januar 2000 das Bemessungsentgelt auf 1.010,00 DM und den Leistungsbetrag auf 402,22 DM; der Erhöhung lag eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde.
Am 14. Dezember 2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 8. Mai bis 15. Dezember 2000 war er bei der Firma ... G als Kalkulator gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von monatlich gleichbleibend 4.000,00 DM beschäftigt gewesen. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 ab 16. Dezember 2000 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.010,00 DM in der Leistungsgruppe A/0 mit einem Leistungsbetrag von 360,22 DM. Vom 1. Januar 2001 an betrug der Leistungsbetrag 371,42 DM (Bescheid vom 15. Januar 2001). Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf seine Klage beim Sozialgericht; außerdem sei der Prozentsatz falsch, weil er einem Kind unterhaltspflichtig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001 als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 12. Februar 2001 erhöhte sie den Leistungssatz auf 402,22 DM für die Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2000 und berücksichtigte nunmehr die Leistungsgruppe A/1. Mit weiterem Bescheid vom 12. Februar 2001 bewilligte sie dem Kläger vom 1. bis 23. Januar 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von 414,75 DM. Mit Bescheid vom 16. Februar 2001 erhöhte die Beklagte das Arbeitslosengeld ab 24. Januar 2001 bei einem Bemessungsentgelt von 1.020,00 DM in der Leistungsgruppe A/1 auf 417,62 DM.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Arbeitslosengeld sei das Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum zugrunde zu legen. Daraus errechne sich hier ein Bemessungsentgelt von 920,00 DM wöchentlich. Eine Erhöhung sei nicht möglich, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Jahren vor Entstehung seines Arbeitslosengeldanspruchs wenigstens einen Tag Arbeitslose...