Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers. Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Geltungszeitraums. Einstellungszusage. Prüfung der Rechtmäßigkeit im Abrechnungsverfahren. kurze Gültigkeitsdauer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Zahlungsanspruch eines Arbeitsvermittlers aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins setzt die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Geltungszeitraums des Gutscheins voraus (vgl nur BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R = BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3).

2. Die Rechtmäßigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ist im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit nicht zu prüfen, soweit nicht ausnahmsweise die Nichtigkeit des Gutscheins oder einzelner Bestimmungen in Betracht kommt (Anschluss an LSG Chemnitz vom 19.10.2017 - L 3 AL 24/16).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.03.2023; Aktenzeichen B 11 AL 37/22 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Arbeitsvermittler eine Vergütung aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS).

Er war unter der Firma Personalservice B als privater Arbeitsvermittler tätig und verfügte über eine Trägerzulassung.

Der Beigeladene war arbeitslos und bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 5. Mai 2017 sprach er bei der Beklagten vor und bat um einen AVGS, weil er eine Stelle über einen privaten Arbeitsvermittler in Aussicht habe. Die Beklagte stellte ihm daraufhin noch am selben Tag einen solchen Gutschein aus. Die darin enthaltene Förderzusage sollte für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gelten. Als Gültigkeitsdauer des Gutscheins war die Zeit vom 5. bis zum 11. Mai 2017 angegeben. Die Vermittlungsvergütung sollte 2.000?€ betragen. Unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ und der weiteren Überschrift „Zeitliche Befristung der Förderzusage (Gültigkeitsdauer)“ wurde u.a. ausgeführt, der festgelegte Zeitraum sei maßgeblich für folgende Aktivitäten: „Auswahl eines zugelassenen Trägers“, „Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger (Abschluss des Arbeitsvertrages)“ und „Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung“. Weiter wurde ausgeführt, dass die „Befristung (Gültigkeitsdauer)“ u.a. bei „Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld“ ende. Unter der Überschrift „Vermittlungsvergütung“ hieß es, die Vergütung werde gezahlt, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die „Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer“ erfolge. Unter der Überschrift „Höhe der Vermittlungsvergütung“ wurde ausgeführt, dass sich die erste Rate nach sechswöchiger Dauer der vermittelten Beschäftigung auf 1.000 € belaufe; der Restbetrag werde nach einer Dauer dieser Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt.

Am 26. Juni 2017 nahm der Beigeladene auf Vermittlung des Klägers eine Beschäftigung als Servicetechniker Offshore bei der C-GmbH auf. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er an verschiedenen Einsatzorten an Land und auf See bei Kundenbetrieben beschäftigt werden sollte (§ 2 Abs. 3). Gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages erfolgte die Einstellung unter der Voraussetzung fachlicher und gesundheitlicher Eignung für die vorgesehene Aufgabe. Der Mitarbeiter sei verpflichtet, für seine Tätigkeit besondere Anforderungen zu erfüllen und vor Arbeitsantritt Schulungen und Trainings zu absolvieren sowie Unterweisungen wahrzunehmen.

Am 30. November 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der Vermittlungsvergütung in Höhe von zunächst 1.000 € aus dem AVGS. Mit dem Antrag legte er eine von der C-GmbH als Arbeitgeberin und ihm als Arbeitsvermittler ausgestellte Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 20./25. Oktober 2017 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag am 11. Mai 2017 geschlossen; das durch die Vermittlung zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen seit dem 26. Juni 2017.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 lehnte die Beklagte die Zahlung der ersten Rate aus dem AVGS ab. Die Arbeitsaufnahme sei am 26. Juni 2017 und somit nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Befristung des Gutscheins erfolgt. Zudem bestünden Zweifel an der Angabe, dass der Arbeitsvertrag bereits am 11. Mai 2017 geschlossen worden sei. Der Beigeladene habe bei Vorsprachen am 15. Mai, 23. Mai und 6. Juni 2017 lediglich von einer mündlichen Einstellungszusage berichtet; ein Arbeitsvertrag sei nach seinen Angaben zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen gewesen. Weiter führte die Beklagte aus, auf dem eingereichten Arbeitsvertrag sei weder bei der Unterschrift des Arbeitgebers noch bei der des Beigeladenen ein Datum des Vertragsschlusses angegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Februar 2018 Wi...

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