Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswidrigkeit der Einstellung einer Dienstbeschädigungsteilrente aus Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

1. Auch nach Inkrafttreten des § 11 Abs 5 S 2 AAÜG ist eine Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem neben einer Invalidenrente aus der Sozialversicherung weiterzugewähren.

2. Die Invalidenrente aus der Sozialversicherung ist keine Rente iS des § 4 Abs 2 sowie Abs 3 AAÜG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.02.1996; Aktenzeichen 13/4 RA 8/94)

BSG (Urteil vom 29.09.1994; Aktenzeichen 4 RA 7/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657078

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