Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrigkeit der Einstellung einer Dienstbeschädigungsteilrente aus Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR
Orientierungssatz
1. Auch nach Inkrafttreten des § 11 Abs 5 S 2 AAÜG ist eine Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem neben einer Invalidenrente aus der Sozialversicherung weiterzugewähren.
2. Die Invalidenrente aus der Sozialversicherung ist keine Rente iS des § 4 Abs 2 sowie Abs 3 AAÜG.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1657078 |
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