Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente aus einem Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR. Anspruchsüberführung. Unfallversicherung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 11 Abs 5 S 2 AAÜG, die am 27.7.1991 in Kraft getreten ist, stellt eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 dar, die zu einer Einstellung der Zahlung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente neben einer Invalidenrente aus einem Sonderversorgungssystem an einen ehemaligen NVA-Offizier ab 1.8.1991 ohne vorherige Anhörung berechtigt.
2. Die Einstellung der Zahlung der Dienstbeschädigungsteilrente stellt weder eine Verletzung des Art 14 noch des Art 3 GG dar.
3. Nach § 220 Abs 4 AGB DDR besteht kein Anspruch auf Weitergewährung der bisherigen Dienstbeschädigungs-Teilrente, wenn der Armeeangehörige aus dem aktiven Wehrdienst nicht ohne Anspruch auf Versorgung nach der Versorgungsordnung der NVA ausgeschieden ist.
4. Ein Anspruch aus § 1150 Abs 2 RVO kann nicht hergeleitet werden, soweit ein Entschädigungsanspruch für eine erlittene Dienstbeschädigung vor dem 1.1.1992 gegenüber einem Sonderversorgungssystem gegeben ist.
5. Der EinigVtr und das AAÜG enthalten keine Anspruchsgrundlage für eine Überführung der Dienstbeschädigungsteilrente in die gesetzliche Unfallversicherung.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2907380 |
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