Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente aus Sonderversorgungssystem. keine Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 11 Abs 5 S 2 AAÜG, nach der ab 1.8.1991 ua neben Renten iS des § 4 Abs 2 Nr 1 AAÜG - hier Invalidenrente - Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen der DDR - hier Dienstbeschädigungs-Teilrente aus dem Sonderversorgungssystem der NVA - nicht mehr gewährt werden, ist verfassungsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als eine Weiterzahlung der Teilrente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060128

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