Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Der fiktive Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war.

2. Der VEB Gebäudewirtschaft war kein volkseigener Produktionsbetrieb. Die von ihm erbrachten Bauleistungen bestanden nicht in der eigenen Errichtung von Bauwerken. Es wurden vielmehr Baureparaturen ausgeführt. Dazu zählten auch Modernisierungsarbeiten sowie Arbeiten im Umbau und Ausbau.

3. Der VEB Gebäudewirtschaft war auch kein gleichgestellter Betrieb. Als Dienstleistungsbetrieb der Wohnungswirtschaft ist er einem Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens nicht gleichzustellen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 7. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1945 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen L. vom Juli 1982 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau zu führen. Er war von Juli 1982 bis zum 15. Mai 1990 als Bauleiter, Bereichsbauleiter und Produktionsingenieur beim VEB Bau- und Montagekombinat Chemie und vom 16. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter Produktion im VEB Gebäudewirtschaft W. beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger seit dem 10. Mai 1976. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 23. Mai 2005, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produk-tionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Mit dem am 2. August 2006 erhobenen Widerspruch wandte der Kläger ein, der VEB Gebäudewirtschaft W. habe Wohnungen verwaltet, diese instandgesetzt, aber auch mit Fernwärme versorgt. Deswegen sei er als Versorgungsbetrieb ein den produzierenden Betrieben gleichgestellter Betrieb gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zurück und führte ergänzend aus, dass auch die Zuordnung des VEB Gebäudewirtschaft W. in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe.

Daraufhin hat der Kläger am 25. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau (nunmehr Sozialgericht Dessau-Roßlau ( SG )) erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Das SG hat betriebliche Unterlagen aus einem Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 RA 61/04) in Kopie jeweils an die Beteiligten übersandt. Mit Urteil vom 7. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem VEB Gebäudewirtschaft W. um einen Dienstleistungsbetrieb der Wohnungswirtschaft gehandelt habe, nicht jedoch um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb. Zur Begründung hat es sich u. a. auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Juli 2006 (L 1 RA 61/04) berufen.

Gegen das ihm am 19. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, dass der Betriebsteil Fernwärme des VEB Gebäudewirtschaft W. für sich gesehen so eigenständig gewesen sei, dass er durchaus auch als eigenständiger volkseigener Betrieb hätte existieren können. Dieser Betriebsteil sei den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Der VEB Gebäudewirtschaft W. sei auch selbst ein Produktionsbetrieb gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 7. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 22. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung sowie das Urteil des SG und beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 7. Juni 2007 zurückzuweisen.

Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, er habe in einem Parallelverfahren entschieden, dass der VEB Gebäudewirtschaft W. kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen ...

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