Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des AAÜG nur bei Vorliegen einer konkreten Zusage. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kreisbetriebe für Landtechnik
Leitsatz (amtlich)
1. Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) vorliegt. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen (entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr 2).
2. VEB Kreisbetriebe für Landtechnik sind keine gleichgestellten Betriebe im Sinne der Aufzählung von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2, denn VEB Kreisbetriebe für Landtechnik sind dort nicht genannt. Insbesondere erfüllen VEB Kreisbetriebe für Landtechnik nicht den in § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 genannten Tatbestand einer Maschinen-Ausleih-Station (MAS).
3. Die Aufzählung des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 ist abschließend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 1956 geborene Kläger erlangte ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für Landtechnik vom 13. Juli 1979 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik. Vom 1. September 1979 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Ingenieur beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik mit Sitz in beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Sicherheitsinspektor und Energetiker. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nicht; er erhielt auch keine schriftliche Zusage über eine Zusatzversorgung.
Am 29. August 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 ab. Die Beschäftigungszeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden, weil der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Dagegen legte der Kläger am 31. Oktober 2003 Widerspruch ein und trug vor, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe mehrere Produktionszweige gehabt: Spezialisierte und operative Instandsetzung aller Arbeitsmaschinen für die Landwirtschaft und Industrie, Zulieferproduktion für die Industrie (für Landmaschinenbau ), komplette Neuproduktion von Bodenbearbeitungsgeräten, Herstellung von Rationalisierungsmitteln, Aufarbeitung von Ersatzteilen für landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren und LKW, serienmäßige Umrüstung von Bussen auf umweltfreundliche Antriebe sowie Bau- und Montageleistungen für Landwirtschaftsbetriebe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 mit derselben Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 1. Februar 2006 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und lehnte ihn mit Bescheid vom 3. März 2006 mit der Begründung ab, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige dies. Dort sei der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet gewesen. Dagegen legte der Kläger am 31. März 2006 Widerspruch ein und trug vor, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik sei ein volkseigener Betrieb gewesen, was seine Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft verdeutliche. Hinsichtlich des Aufgabenspektrums wiederholte er im Wesentlichen die Aufzählung in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2003. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 zurück und führte aus, dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Mit der am 5. Juli 2006 beim Sozialgericht Dessau (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Behauptung der Beklagten, im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik habe keine industrielle Fertigung stattgefunden, sei falsch; so sei z.B. eine Häufelkörperproduktion, die Produktion von Einzelteile...