Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung (R)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1962 geborene Kläger nahm nach dem Abitur im Juni 1980 im August 1980 ein Studium an einer Offiziershochschule auf, das er im September 1982 wegen einer Erkrankung abbrach. Danach durchlief er von 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann in einer Erwachsenenqualifikation der ehemaligen DDR mit Facharbeiter-Abschluss. Von 1985 bis 1986 war er Schüler der Bezirksparteischule (BPS). Nachfolgend war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als Sachbearbeiter und kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Dementsprechend sind vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. November 1986 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen gespeichert. In den Folgezeiträumen war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als selbstständiger Unternehmer tätig und bezog währenddessen vom 2. März 2005 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, für die Pflichtbeitragszeiten gespeichert sind. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2019 erhielt er Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Ab dem 1. Februar 2019 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Seit dem 1. November 2020 sind Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für eine geringfügige Beschäftigung im Versicherungsverlauf gespeichert (Vormerkungsbescheid vom 26. Mai 2021).
Am 27. März 2019 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er halte sich seit dem „IV. Quartal 2001“ für erwerbsgemindert. Er leide unter ähnlich herbeigeführten Krankheitssymptomen wie bei den Erkrankungen in 1982/1988 und 2007. Viren/Mikro-Organismen, die über Gehörgänge, After und Nase seinen Körper befielen und in ihn eindrängen, verursachten verschiedene Krankheitssymptome wie Kopfschmerzen, Blutdruckveränderungen, Schmerzen in der linken Brusthälfte sowie Magen- und Darmbeschwerden. Diese seien hervorgerufen worden durch Personen und gegen ihn gerichtete Straftaten in/aus seinem Wohnumfeld. Die Viren führten zu Gefühlsveränderungen und eigener Impulsivität anderen Personen gegenüber, die ihm Schäden zufügten und zufügen könnten. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er vertraue keinem Arzt. Ärzte benutzten ihn als Probanden, um medizinische Experimente gegen seinen Willen durchzuführen. Zuletzt sei er im Rahmen einer Bauchfellentzündung/Gallenkoliken und zur operativen Entfernung der Gallenblase ärztlich behandelt worden. Diagnosen und die Feststellung der vollen „Erwerbsunfähigkeit“ könnten den Urteilen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aus 2018, basierend auf einem fachärztlichen Gutachten von August 2013, entnommen werden. Der Kläger fügte Auszüge des Sitzungsprotokolls vom 29. August 2018 zu den Verfahren L ..., L ....und L ... sowie Auszüge aus dem Urteil in dem Verfahren L ... und eine Abschrift des Urteils in dem Verfahren L . ...bei. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht erwerbsfähig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II sei. Aus dem Gutachten von Dr. A. vom August 2018 ergebe sich, dass es bei dem Kläger zum Verlust von sozialer Kompetenz und zu ausgeprägten Störungen der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit gekommen sei, wobei die Krankheitsentwicklung u.a. ein übergriffiges und gestörtes Verhalten seinen Mitmenschen gegenüber zur Folge habe. Damit könne der Kläger weder mit anderen Menschen zusammenarbeiten noch erscheine es wegen der von der gerichtlichen Sachverständigen geschilderten permanenten Realitätsverkennung und der unrealistischen Vorstellung über eigene Fähigkeiten möglich, dass der Kläger von Dritten erfolgte Arbeitsvorgaben über längere Zeit einhalte, ohne diese nach seinen Plänen zu modifizieren. Im Hinblick auf das vorläufige fachpsychiatrische Gutachten des Dr. med. Dipl.-Psych. G. vom 12. August 2009, welches dieser aus Anlass eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu einer im September 2007 begangenen gefährlichen Körperverletzung eingeholt hatte, sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben und die Voraussetzungen der Unterbringung des Klägers gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) aus medizinischer Sicht gegeben gewesen. Da Dr. med. Dipl.-Psych. G. den Kläger im Rahmen eines Betreuungsgutachtens persönlich untersucht gehabt und es nachfolgend weitere Kontakte gegeben habe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die relevante Einschränkung ...