Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wie-Berufskrankheit. neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. haftungsbegründende Kausalität. genereller Ursachenzusammenhang. Nachweis. Nachtschichtarbeit. Brustkrebs
Leitsatz (amtlich)
Nach dem ganz herrschenden wissenschaftlichen Meinungsstand ist die generelle Eignung von Schichtarbeit für die Entstehung oder Verschlimmerung von Krebs nicht ausreichend zu belegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Mammakarzinom der Klägerin wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist 1969 geboren. Am 27. Mai 2013 erstattete die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin Dipl.-Med. K. eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK wegen eines seit August 2012 bestehenden Mammakarzinoms durch Schichtarbeit. Beigefügt waren das Ergebnis einer pathologischen Untersuchung sowie ein Bericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Eisenmoorbad Bad S., die dies jeweils bestätigten.
In einer Stellungnahme vom 9. Juli 2013 führte die Landesgewerbeärztin St. -S. aus, die wissenschaftliche Belastbarkeit für einen kausalen Zusammenhang zwischen Schichtarbeit und Brustkrebs würde vom IARC (International Agency for Research on Cancer; Internationale Agentur für Krebsforschung) als beschränkt bewertet. Eine generelle Häufung von Krebserkrankungen bei Schichtarbeitern sei bisher in Studien nicht beobachtet worden. Die Tendenz zur Risikoerhöhung nach langjähriger Nachtschichtarbeit weise auf weiteren Forschungsbedarf hin. Es gebe bisher zwar theoretische Überlegungen, doch es sei nicht hinreichend geklärt, dass die bislang diskutierten Mechanismen tatsächlich zu einer Krebserkrankung führen könnten. Insgesamt lasse sich aus den gegenwärtig vorliegenden Studien ein erhöhtes Risiko für die Menschen aufgrund von Schichtarbeit nicht belegen. Daher werde keine Anerkennung empfohlen.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Brustkrebserkrankung als BK ab und führte aus, eine solche Erkrankung durch Schichtarbeit sei nicht in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt (§ 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Auch eine Anerkennung wie eine BK sei nicht möglich, da keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft beständen, wonach die Klägerin einer im Vergleich zur Restbevölkerung höheren Gefahr ausgesetzt gewesen sei, an Brustkrebs zu erkranken. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2013 zurück und wiederholte ihre bisherige Begründung.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. September 2013 Klage am Sozialgericht Magdeburg erhoben und ausgeführt, die Beklagte habe die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII verkannt. Sie habe zudem übersehen, dass in der einschlägigen Fachliteratur ein Zusammenhang zwischen Schichtarbeit und Krebs als "biologisch plausibel" bezeichnet werde. Die IARC fordere bei der Schichtplangestaltung eine stärkere Berücksichtigung der neueren Erkenntnisse der Arbeitsmedizin. Ergänzend hat die Klägerin verschiedene Fachaufsätze sowie zwei Zeitungsartikel zu dem Thema Krebs und Schichtarbeit vorgelegt.
Mit Urteil vom 18. März 2014 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Brustkrebserkrankung und Schichtarbeit nicht wahrscheinlich im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei.
Gegen das ihr am 3. April 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Mai 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, sie sei im Rahmen ihrer Ausbildung und Arbeit oftmals mit ihr teils unbekannten aggressiven chemischen Substanzen in Berührung gekommen. Auch diese seien geeignet, das Krebsrisiko zu erhöhen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es noch eine Vielzahl unbekannter Auslösefaktoren von Brustkrebs gebe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2013 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. März 2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, bei ihr ein Mammakarzinom als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und sieht sich durch die Ausführungen des Sachverständigen bestätigt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage von Prof. Dr. H. (der Mitautor der von der Klägerin vorgelegten Fachaufsätze war). Dieser hat in seinem Guta...