Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung (KR). Sozialversicherung. keine Beitragspflicht von Zinsen für gestundetes Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Zinsen für ein gestundetes Arbeitsentgelt stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, da sie nicht aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühren. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn marktübliche Zinsen vereinbart wurden und die zivilrechtliche Vereinbarung nicht maßgeblich durch einen Tarifvertrag geprägt ist.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2009 und in Gestalt des Bescheides vom 12. Januar 2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin ihren notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Zinsen aus einem Guthaben aus einem ehemaligen Arbeitszeitkonto der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden dürfen.
Die Klägerin war bei den Beigeladenen zu 3) - dem Land Sachsen-Anhalt - als Lehrerin beschäftigt; seit dem 1. Februar 2010 bezieht sie eine Rente. Leistungen von der Beigeladenen zu 2) Bundesagentur für Arbeit hat sie nicht erhalten. Gemäß § 2 ihres damaligen Arbeitsvertrags mit dem Beigeladenen zu 3) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem "BAT-O” vom 10. Dezember 1990 und den Tarifverträgen, die diesen ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung. Auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 1997) vom 3. Februar 1997 führte die Beigeladene zu 3) für die Klägerin ein Konto über den Arbeitszeitausgleich. In § 3 des Anschlusstarifvertrags (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003) vom 1. März 2003 wurde geregelt:
" (1) Die nach dem Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA vom 3.2.1997 eingerichteten Konten über den Arbeitszeitausgleich werden ab dem 1.8.2003 mit der Maßgabe weitergeführt, dass Zeitguthaben und Zeitdefizite ab dem 1.8.2003 darauf nicht mehr gebucht werden.
(2) Der Ausgleich der Zeitguthaben nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich in Form einer monatlichen Zulage zu den Bezügen. Auf Verlangen der Lehrkraft ist ein Freizeitausgleich durch einvernehmliche Vereinbarung möglich. Die Lehrkraft teilt in einer verbindlichen und unwiderruflichen Erklärung bis zum 31.5.2003 dem zuständigen Staatlichen Schulamt mit, ob sie einen Freizeitausgleich, eine Auszahlung des Zeitguthabens in einer Summe oder eine gleichmäßige Auszahlung über einen oder mehrere Jahreszeiträume wünscht. Die Anzahl der Jahreszeiträume und der Beginn der Auszahlung können von der Lehrkraft beliebig festgelegt werden. Der Auszahlungszeitraum sollte jedoch so gewählt werden, dass die Auszahlung des Arbeitszeitkontos spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichen der Altersgrenze beendet ist. Als Jahreszeitraum im Sinne des Satzes 3 gilt der Zeitraum vom 1.8. bis zum 31.7. des Folgejahres.
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(7) Die Auszahlung der Arbeitszeitkonten beginnt mit dem 1.1.2004, wobei die Bezüge rückwirkend ab dem 1.8.2003 neu berechnet werden.”
Im weiteren erklärte der Beigeladene zu 3) unter Berufung auf die vorgenannte Regelung, ein Ausgleich für bereits angefallene Zeitguthaben erfolge nach Wahl des Beschäftigten in Form einer monatlichen Zulage zu den Bezügen, als Freizeitausgleich oder als Auszahlung ab Renteneintritt (Bl. 34 Verwaltungsakte). Für den letztgenannten Fall war eine Verzinsung von 5 v. H. vorgesehen.
Die Klägerin entschied sich für die Auszahlung ihres Wertguthabens in Höhe von 25.023,91 EUR als monatliche Zulage zur Rente. Für dieses wurden sodann Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Unter Abzug der VBL-Umlage ergab sich insgesamt ein Betrag von 21.686,96 EUR, der im Weiteren mit 5% jährlich verzinst wurde.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bezogen auf Zinsen ab Jahre 2004.
Der damalige Arbeitgeber der Klägerin - vertreten durch den Beigeladenen zu 3) - lehnte mit Schreiben vom 16. September 2008 eine Erstattung ab. Es handele sich auch bei den Zinsen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sozialversicherungspflichtig seien. Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 stellte die Beklagte fest, dass "alle Einnahmen, also auch Zinsen, die mit einer Beschäftigung zusammenhängen, als Arbeitsentgelt zu werten sind". Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 9. Mai 2009 zurückwies. Sie blieb bei ihrer Auffassung, dass es sich hier um Arbeitsentgelt handele, wobei die Zinsen direkt bei der jährlichen Auszahlung (Entstehung) fällig würden.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Juni 2009 Klage am Sozialger...