Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZAO-StMitarb)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.1998; Aktenzeichen B 4 RA 5/97 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. April 1996 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Einkommens für den Zeitraum vom 1. März 1971 - 31. Juli 1984, in dem die Klägerin Beiträge zum Zusatzversorgungssystem über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZAO-StMitarb) entrichtet hat.

Die am ... geborene Klägerin schloß am 29. Februar 1952 die Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin ab und war bis zum 14. November 1957 Sachbearbeiterin im Vormundschaftswesen beim ... Während dieser Zeit besuchte sie im Fernstudium die Fachschule und erhielt am 31. August 1959 die Qualifikation zur Jugendfürsorgerin. Vom 15. November 1957 bis 31. Dezember 1974 war die Klägerin ...

Zum 1. April 1959 wurde die Klägerin in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (GBl. S. 675) aufgenommen und ihr die Urkunde Nr. 894027 ausgehändigt.

Vom 1. Januar 1975 bis 31.07.1983 war die Klägerin als Leiterin ... beschäftigt. Am 1. März 1971 trat sie dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates bei, dem sie bis zum 31. Juli 1984 angehörte. Die während dieses Zeitraums von der Klägerin eingezahlten Beiträge wurden ihr 1984 in Höhe von 5.230,74 M zurückerstattet.

Vom 1. August 1984 bis 31. Juli 1989 war sie als pädagogische Mitarbeiterin beim ... und vom 1. August 1989 bis 30.08.1990 als Erzieherin ... beschäftigt.

Mit Datum vom 25. September 1984 wurde der Klägerin die von der Staatlichen Versicherung einbehaltene Urkunde über die Mitgliedschaft zur AVl vom 1. stellv. Bezirksschulrat erneut ausgehändigt. Auf der Vorderseite der Urkunde wurde der Nachtrag "Der Anspruch auf die AVl ist durch Beitritt zur zusätzlichen AV der Mitarbeiter des Staatsapparates erloschen" vom 1. stellv. Bezirksschulrat gestrichen. Als Nachtrag wurde auf der Urkunde vom 1. stellv. Bezirksschulrat eingetragen: "Mit Wirkung vom 01.09.1976 gilt für den Inhaber dieser Urkunde die Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 253)" . Mit Datum vom 24. Oktober 1988 erteilte das Bezirkskabinett für Unterricht und Weiterbildung in Schwerin der Klägerin den Nachtrag zur Urkunde über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen, mit dem bestätigt wird, daß die Klägerin ab 1. Oktober 1988 Anspruch auf Leistungen nach der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen habe.

Am 25. August 1994 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Altersrente für Frauen, die mit Bescheid vom 7. April 1995 gewährt wurde, nachdem die Beklagte als der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger des Zusatzversorgungssystems zur Durchführung der Rentenversicherung die erforderlichen Daten festgestellt hatte (Bescheid vom 8. Februar 1995). Der Beklagte legte diesem Bescheid die von den Rechtsnachfolgern der früheren Arbeitgeber der Klägerin übermittelten Jahresbruttoverdienste zugrunde. Für die Zeit vom 01.04.1959 bis 28. Februar 1971 nahm die Beklagte eine Begrenzung der Jahreshöchstverdienste nach § 6 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsschaftsüberführungsgesetz (AAÜG, vom 25. Juli 1991 - BGBl. I S. 1606, 1667 -) in der Fassung der Änderung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 24. Juli 1993 (BGBl. I S. 1038) und der Anl. 3 zum AAÜG vor. Für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 stellte sie das zu berücksichtigende Entgelt in Höhe des sozialpflichtigen Entgelts bis zu jährlich 7.200,00 DM mit dem Hinweis fest, die Klägerin habe während dieses Zeitraums der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates angehört, wegen der Beitragserstattung sei nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt zu berücksichtigen.

Für den Zeitraum vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 hat die Beklagte das nachgewiesene Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung anteilig für die Sozialpflichtversicherung und zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung festgestellt.

Neben den Entgelten werden im Bescheid Arbeitsausfalltage und sonstige Zeiten ohne Beitragsleistungen ausgewiesen.

Mit Widerspruch vom 24. Februar 1995 machte die Klägerin geltend, daß mit ihrem Austritt aus der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates Ansprüche aus diesem Versorgungssystem erloschen und rückwirkend zum 1. März 1971 die damals erloschenen Ansprüche aus der AVl wieder aufgelebt seien. Auf Grund der...

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