Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 streitig.
Die am ... 1961 geborene Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, im hier maßgeblichen Zeitraum mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 702,61 € bzw. seit dem 1. Juli 2020 i.H.v. 733,36 €.
Die Klägerin ist infolge des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 30. Juli 2009 Alleineigentümerin eines 1.250 m² großen und mit einem - von ihr bereits langjährig bewohnten - Einfamilienhaus bebauten Grundstücks am Morgengrund in S.. Der vereinbarte Kaufpreis von 7.500,00 € ist mit der letzten Ratenzahlung im Januar 2013 bezahlt. Die Klägerin verpflichtete sich in dem o.g. Kaufvertrag, F. Z. (F.Z.), mit dem sie das Einfamilienhaus gemeinsam bewohnt, ein lebenslanges Wohnungsrecht in allen Räumen des Wohnhauses zu gewähren und bei Beendigung der Partnerschaft nur eine Miete in der Höhe Rechnung zu stellen, die der von der Klägerin gegenwärtig gezahlten Miete entspreche. Unter dem 5. August 2009 vereinbarten F.Z. und die Klägerin eine Zahlung von „150,- - 200,-“ für „Mietzuschuss bzw. Hausbelastung“.
Mit Bescheid vom 17. September 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen „G“ anerkannt sind, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 61 und als erweiterte Hilfe gemäߧ 19 Abs. 5 SGB XII i.H.v. monatlich 153,40 € für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis auf weiteres.
Am 9. August 2019 beantragte die Klägerin (erneut) sinngemäß die Gewährung von Sozialhilfe, insbesondere von Heizungsbeihilfe für das Jahr 2019. In dem daraufhin von ihr unter dem 3. September 2019 ausgefüllten Formantrag gab sie F.Z. als ihren Lebenspartner an, der als Rentner „noch in Arbeit“ sei, ohne dass nähere Angaben zu den hiermit verbundenen Einkünften und der Höhe seiner Rente erfolgten. Sie fügte u.a. die Mobilfunkrechnungen für Mai bis Juli 2019 sowie Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag 2009 entstanden waren, die ihr Konto bei der Deutschen Bank (DE62 8607 0024 0384 XXXX XX) betreffenden Kontoauszüge Nrn. 22 bis 29 vom 3. Juni bis zum 2. September 2019, den Versicherungsschein für die Sterbegeld-Vorsorge bei der E.-Direkt mit einem Vertragsbeginn am 1. Mai 2017 und einem ab dem 1. Juni 2019 monatlich zu zahlenden Betrag i.H.v. 28,94 €, den Zahlungsplan für die Grundsteuer mit den Fälligkeiten zum jeweils 15. der Monate Februar, Mai, August und November jeden Jahres und der jeweiligen Forderung i.H.v. 54,00 € für die ersten drei Abschlagszahlungen und 55,60 für die Novemberabschlagszahlung, die Beitragsrechnung vom 12. August 2019 für die private Haftpflichtversicherung i.H.v. 18,90 € sowie für die private Hausratversicherung i.H.v. 19,32 € für den Zeitraum vom 8. September bis zum 8. Dezember 2019, den Hundesteuerbescheid vom 7. Januar 2015 i.H.v. 40,00 €, die Rechnung zur Privat-Rechtsschutz-Versicherung mit einem monatlich zu zahlenden Beitrag i.H.v. 12,59 €, die an die Klägerin und F.Z. adressierte Abfallentgeltabrechnung für das Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 143,66 € mit den vierteljährlichen Fälligkeiten i.H.v. 35,91 € bzw. 31,92 €, pro Quartal, beginnend ab dem 15. Januar 2019, den Gebührenabwasserbescheid vom 14. Januar 2019 für das Jahr 2018 und die ab dem 15. März 2019 alle zwei Monate fällig werdenden Vorauszahlungen i.H.v. 77,00 €, an sie und F.Z. gerichtete Kfz-Steuer-/Versicherungsbeitragsrechnungen sowie Rechnungen für - nicht näher spezifiziertes - „Assietten-Essen“ für die Zeiträume vom 24. Juni bis zum 1. September 2019. Bei der mündlichen Vorsprache der Klägerin beim Beklagten gab diese an, dass Begünstigter der abgeschlossenen Sterbegeldversicherung F.Z. sei, sie jedoch nicht mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Auf den Hinweis, dass weiterhin von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werde und insoweit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.Z. darzulegen seien, übersandte die Klägerin u.a. die Auszüge Nrn. 23 bis 35 des Kontos bei der Kreissparkasse A.-B. von F.Z. vom 31. Mai bis zum 15. August 2019. Daraus ergibt sich u.a., dass F.Z. eine monatliche Rente i.H.v. 881,40 € bezieht. Am 10. Oktober 2019 teilte die Klägerin telefonisch mit, für die Beschaffung von Brennstoffen 73,20 € aufgewendet zu haben. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass sie monatlich 42,00 € für Trinkwasser zu zahlen habe; die von ihr angeforderte...