Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom 27. Januar 2014 bis zum 15. Juni 2015 im Zugunstenverfahren gemäߧ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) streitig.
Die am ... 1961 geborene Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, im hier maßgeblichen Zeitraum mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 568,83 €, seit dem 1. Juli 2014 i.H.v. 585,13 €.
Die Klägerin ist infolge des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 30. Juli 2009 Alleineigentümerin eines 1.250 m² großen und mit einem - von ihr bereits langjährig bewohnten - Einfamilienhaus bebauten Grundstücks am Morgengrund in S.. Der vereinbarte Kaufpreis von 7.500,00 € ist mit der letzten Ratenzahlung im Januar 2013 bezahlt. Die Klägerin verpflichtete sich in dem o.g. Kaufvertrag, F. Z. (F.Z.), mit dem sie das Einfamilienhaus gemeinsam bewohnt, ein lebenslanges Wohnungsrecht in allen Räumen des Wohnhauses zu gewähren und bei Beendigung der Partnerschaft nur eine Miete in der Höhe Rechnung zu stellen, die der von der Klägerin gegenwärtig gezahlten Miete entspreche. Unter dem 5. August 2009 vereinbarten F.Z. und die Klägerin eine Zahlung von „150,- - 200,-“ für „Mietzuschuss bzw. Hausbelastung“.
Mit Bescheid vom 17. September 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 61 und als erweiterte Hilfe gemäߧ 19 Abs. 5 SGB XII i.H.v. monatlich 153,40 € für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis auf weiteres.
Aufgrund des vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Februar 2014 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs sind bei der Klägerin seit dem 9. Juli 2013 ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen „G“ anerkannt.
Mit Bescheid vom 19. März 2014 lehnte der Beklagte den (wiederholten) Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 27. Januar 2014 ab. Die Klägerin könne mit ihrem Renteneinkommen die bei ihr bestehenden Bedarfe vollständig abdecken. Sie verwies auf die Anlage zum Bescheid, für den Zeitraum von Januar bis August 2014 ein übersteigendes Einkommen von monatlich mindestens 16,37 € (im August 2014) und höchstens 107,33 € (im Januar 2014) errechnete. Wie bereits im Ablehnungsbescheid vom 4. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2014 ausgeführt, könnten die geltend gemachten Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ nicht als Bedarf steigernd berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um unabweisbare Aufwendungen im Sinne von§ 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII handele. Höhere Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten könnten ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden, da die Klägerin mit der Zuerkennung des Merkzeichens G für einen Jahresbetrag von 72,00 € eine sogenannte Wertmarke erwerben könne. Im Hinblick auf den im Februar 2014 beim LSG Sachsen-Anhalt geschlossenen Vergleich sei ab diesem Monat ein Mehrbedarfszuschlag gemäߧ 30 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen. Bis zur Möglichkeit des Erwerbs der Wertmarke seien Fahrtkosten in Höhe von 33,70 €/Monat anerkannt worden. Ferner sei ein weiterer Mehrbedarfszuschlag aufgrund der Warmwasserzubereitung mit elektrischem Strom nach§ 30 Abs. 7 SGB XII zu berücksichtigen. Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) seien gemäߧ 35 SGB XII entsprechend der nachgewiesenen Kosten - jeweils zur Hälfte - zu berücksichtigen. Dem sich damit ergebenden Gesamtbedarf, der durch die unterschiedlich hohen monatlich fälligen KdUH schwanke, sei das Einkommen in Form der Erwerbsminderungsrente abzüglich der Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung sowie zur Hausratversicherung in Höhe von jeweils maximal 4,00 € gegenüber zu stellen.
Am 1. August 2014 stellte die - seinerzeit anwaltlich vertretene - Klägerin hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 19. März 2014 einen Überprüfungsantrag mit der Begründung, bei der Berechnung des Bedarfes hätten die Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten keine Berücksichtigung gefunden.
Den nachfolgend am 16. Juni 2015 gestellten weiteren Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2015 ab. Er verwies in der Anlage auf die Berechnung der Bedarfe für den Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 und eines Einkommensüberhangs von mindestens 38,35 € (für April 2016) und höchstens von 117,93 € (für September 2015 und März 2016).
Mit Bescheid vom 25. ...