Orientierungssatz
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO) - Zu einem Versagungsbescheid des Sozialhilfeträgers, wenn der Bestattungspflichtige iSv§ 74 SGB XII sich darauf beruft, dem Verstorbenen sei zu seinen Lebzeiten staatliches Unrecht widerfahren.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Übernahme von Kosten der Bestattung seines Vaters nach§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) durch den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger.
Der am ... 1943 geborene und am ... 2020 G. M. (im Folgenden: der Verstorbene) lebte zum Zeitpunkt seines Todes in K. dort in einer vollstationären Pflegeeinrichtung bei einem anerkannten Pflegegrad 4. Die Kosten übernahm der Beklagte im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII, soweit diese nicht durch das bereinigte Renteneinkommen des Verstorbenen in Höhe von monatlich 190,17 € abgedeckt waren. Der am ... 1978 geborene Kläger ist der Sohn (nach seinen Angaben der jüngere von zwei Söhnen) des Verstorbenen und dessen geschiedener Ehefrau R. M..
Als volljähriges Kind des Verstorbenen wurde der Kläger von der Stadt N. mit Schreiben vom 31. Juli 2020 auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) aufgefordert, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Der Verstorbene wurde am 19. August 2020 in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof von K. beigesetzt. Mit Bescheid vom 7. September 2020 forderte das Kreiskirchenamt N./Friedhofsverwaltung von dem Kläger mit Fristsetzung bis zum 28. September 2020 für die Beisetzung Gebühren in Höhe von 1.379,92 €. Das Bestattungsinstitut M. stellte dem Kläger unter dem 18. September 2020 mit Zahlungsfrist bis zum 2. Oktober 2020 2.137,72 € „Leistungen des Bestattungsinstituts“ in Höhe von 1.729,00 € und „Fremdleistungen“ in Höhe von 408,72 € in Rechnung. Die Mutter des Klägers bzw. geschiedene Ehefrau des Verstorbenen überwies von ihrem Girokonto am 12. September 2020 1.379,92 € an den Evangelischen Kirchenkreis N.-Z. und am 21. September 2020 2.137,72 € an das Bestattungsinstitut.
Am 6. Oktober 2020 beantragte der Kläger bei der Kreisverwaltung des B.-kreises die Übernahme von 3.517,64 € für die Bestattung des Verstorbenen und Überweisung des Betrages auf das Konto seiner Mutter. Der B.-kreis forderte den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 auf, die Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen und zum Nachlass des Verstorbenen zu beantworten und mit entsprechenden Nachweisen in Kopie zu belegen sowie die vollständigen Rechnungen des Bestattungsinstituts einzureichen. Der Kläger reagierte auf diese Anfrage mit dem Hinweis, es handele sich hier um einen Sonderfall/Ausnahmefall, da der Verstorbene „SED-Unrechtsopfer“ gewesen sei. Zu der Traueranzeige mit der Traueranschrift „Familie R. M.“ wird auf Blatt 6 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 erinnerte der B.kreis an die Erledigung der Auflagen und wies auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung nach§ 66 Abs. 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) hin. Die Mutter des Klägers kündigte daraufhin telefonisch am 5. November 2020 die Einreichung von Unterlagen mit dem Hinweis an, der Kläger habe 25.000,00 € auf seinem Konto.
Mit Bescheid vom 30. November 2020 versagte der B.-kreis dem Kläger im Namen des Beklagten die beantragte Übernahme der Bestattungskosten. Da der Kläger auf der Grundlage des Anschreibens und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung die von der Behörde zur Prüfung benötigten Unterlagen und Angaben bis zum festgesetzten Termin nicht eingereicht habe, werde von dem Ermessen Gebrauch gemacht. Die von dem Kläger beantragte Leistung werde vollumfänglich bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt, mithin bis zum Einreichen der von der Behörde benötigten und abgeforderten Unterlagen und Angaben. Die Maßnahme sei auch erforderlich und angemessen, da diese den Kläger nur insoweit belaste, bis er durch Einreichen der Unterlagen selbst eine befreiende Wirkung erzielen könne. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 27. November 2020 Widerspruch ein und verwies auf das Schicksal des Verstorbenen in der DDR. Zu dem weiteren aufklärenden Schreiben des B.-kreises zu den Mitwirkungspflichten wird auf Blatt 20 bis 22 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2021 als unbegründet zurück. Der Kläger sei trotz Belehrung über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Mittel der Versagung auf de...