Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Versagungsentscheidung der Beklagten, mit der die beantragte Übernahme von Bestattungskosten verweigert wurde, da der Kläger nicht ausreichend mitgewirkt ist.
Der 19… geborene Kläger begehrt vertreten durch seine Mutter- die Erstattung von Bestattungskosten, die für seinen Vater, den geschiedenen Ehemann seiner Mutter, angefallen sind. Der Vater … verstarb am 30.07.202… .
Die Stadt … teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.07.2020 mit, sie haben ihn als bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt.
Die Kosten der Bestattung in Höhe von insgesamt 3.517,64 € wurden von der Mutter des Klägers verauslagt.
Der Kläger beantragte bei dem zuständigen Sozialamt … die Erstattung der Bestattungskosten an seine Mutter. Er bezieht sich darauf, dass es im Fall seines verstorbenen Vaters um einen Sozialfall handle, dem die politisch bedingte fristlose Entlassung des Vaters im Jahr 1983 zugrunde liege. Auf die Anforderung des … vom 09.10.2020, die erforderlichen Unterlagen (Antragsformular Bestattungskosten nebst Anlagen und Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe) zu übersenden, teilte der Kläger mit, dass es sich einen Ausnahmefall/Sonderfall handele, sodass die Kinder nicht für ihn als nachgewiesenes SED Unrechtsopfer nach dem Systemwechsel DDR/BRD aufzukommen hätten.
Mit Schreiben vom 28.10.2020 verwies der … nochmals darauf das erst nach Eingang der ausgefüllten Antragsunterlagen über den Antrag entschieden werden könne. In diesem Schreiben wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Versagung nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I wegen fehlender Mitwirkung erfolgen könne, wenn die Unterlagen nicht eingereicht würden.
Ausweislich eines Telefonvermerk vom 05.11.2020 teilte die Mutter des Klägers mit, dass demnächst beabsichtigt sei die Unterlagen einzureichen, ihr Sohn jedoch über Vermögen i.H.v. 25.000 € verfüge.
Mit Bescheid vom 30.11.2020 ließ der … einen Versagungsbescheid aufgrund der nicht eingereichten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 21. 12. 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid ein, der wiederum mit der Bezugnahme auf einen Sonderfall begründet wurde.
Mit Schreiben vom 12.01.2021 wurde der Kläger nochmals ausführlich auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert die fehlenden Unterlagen bzw. fehlenden Angaben bis zum 30.01.2021 nachzureichen.
Da darauf keine Reaktion erfolgte wurde der Widerspruch am 10.02.2021 an die Widerspruchsstelle nämlich die Sozialagentur Sachsen-Anhalt weitergegeben.
Der Beklagte ermittelte, dass der Vater des Klägers Hilfe zum Lebensunterhalt seitens des Sozialhilfeträgers bezogen hatte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2021 wurde der Widerspruch vom 21.12.2020 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Bescheids wird Bezug genommen auf diesen.
Mit der am 14.07.2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid und verweist darauf, dass er zu Lebzeiten seines Vaters von jeglicher finanzieller Unterhaltsverpflichtung befreit gewesen sei. Er könne nunmehr nicht für die Bestattungskosten in Anspruch genommen werden.
Wie bereits im Verwaltungsverfahren wurden auch im Klageverfahren Auszüge aus der Akte der Mutter beim Bundesbeauftragten für die Stasi Unterlagen eingereicht, sowie verschiedene Zeitungsartikel und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Entlassung des Vaters zu DDR-Zeiten stehen.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 21.09.2021 eine Entschädigung für sich und seine Mutter geltend und verwies auf einen gestellten Rehabilitierungsantrag.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.08.2021 mitgeteilt, dass für den verstorbenen Vater des Klägers weder ein Antrag nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz noch auf Kapitalentschädigung oder Opferpension, sowie auf Beschädigtenversorgung gestellt worden ist. Auch auf verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung sei kein Antrag gestellt worden.
Der Kläger meint weiter, es könne nicht sein, dass er für die Kosten der Bestattung seines Vaters aufkommen müsse, da dieser Opfer von SED - Unrecht gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem Vorbringen,
die Beklagte zu verurteilen den Bescheid vom 30.11.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2021 abzuändern und dem Kläger die Bestattungskosten für seinen Vater zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids und verweist ergänzend darauf, dass unabhängig davon, dass keine Anerkennung für den verstorbenen Vater des Klägers als politisch Verfolgter vorliegt, selbst in dem Fall, dass der Vater Rehabilitationsleistungen z.B. eine Opferpension erhalten hätte, diese mit dem Tode erloschen wären, da die besonderen Zuwendungen nur dem Betroffenen selbst zugestanden hätten. Eine Übernahme von Bestattungskosten sähen die Rehabilitationsgesetze nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verw...