Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO). Zur Berücksichtigung von freiwilligen Zahlungen der Mutter einer volljährigen Hilfebedürftigen als Unterhalt im Rahmen der Hilfe zur Pflege

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Erstattung der von der Klägerin „bereits beglichenen Kosten“ der Pflegeeinrichtung „R.“ der W gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Heimträgerin) ab dem 10. August 2017.

Die am ... 1962 geborene Klägerin wohnte in einer Wohnung in M.. Bei ihr ist seit dem 3. Dezember 1997 auf Grund einer Erkrankung an Multipler Sklerose ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 mit den Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“ festgestellt. Die Pflegekasse erbrachte seit Januar 2017 Leistungen nach dem Pflegegrad 3 und erbringt seit Dezember 2020 Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Pflege bis Juli 2017 durch ihre Mutter. Die Klägerin bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung (eine ursprünglich als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligte Rente) mit folgenden Zahlbeträgen nach der jeweiligen Rentenanpassung: ab dem 1. Juli 2016 848,45 €, dem 1. Juli 2017 878,92 €, dem 1. Juli 2018 921,77 € und dem 1. Juli 2019 957,81 €. Den im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszügen sind u.a. Zahlungseingänge der „M. eG “ mit Wertstellung am 4. Dezember 2017 von 28,80 € und am 6. Dezember 2017 von 202,53 € sowie der ".... "(CY) LTD“ am 22. Mai 2018 von 96,00 € zu entnehmen. Hierzu wird auf Blatt 99 Rückseite und 105 Rückseite Bd. I der Gerichtsakten verwiesen.

Die Klägerin beantragte am 23. Mai 2017 telefonisch und 4. Juli 2017 schriftlich bei der Stadt M. die Übernahme der Kosten für ihre geplante Aufnahme im „R. ab dem 3. August 2017 im Rahmen von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Der Abschluss eines Heimvertrages sei abhängig von der Kostenübernahme durch den Beklagten. Das für die Vergangenheit geleistete und angesparte Pflegegeld stehe noch ihrer Mutter als Pflegeperson zu. Diese könne die Pflege nicht mehr sicherstellen.

Die Stadt M. hörte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2017 zu einer beabsichtigten Ablehnung der Kostenübernahme an, da die Vermögensfreigrenze mit einem Betrag 10.355,70 € überschritten sei. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2017 im Rahmen eines „Widerspruchs“ Stellung, das angesparte Pflegegeld sei nicht zu berücksichtigen, da dieses ihrer Mutter als pflegender Person zustehe. Die Genossenschaftsanteile seien fehlerhaft mit einem Wert in Euro, statt korrekt mit 1.800,00 DM berücksichtigt worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2018 als unzulässig zurück.

Am 10. August 2017 überwies die Klägerin 6.540,00 € auf ein Girokonto ihrer Mutter mit der Angabe des Verwendungszwecks „Pflegegeld 08/2016 bis 07/2017“. Mit Schreiben vom 13. August 2017, bei der Stadt M. eingegangen am 15. August 2017, teilte die Tochter der Klägerin mit, die Vermögensfreigrenze ihrer Mutter sei nun unterschritten. Sie verweise auf den beigefügten Kontoauszug zum Kontostand am 12. August 2017 von 3.325,39 €.

Die Stadt M. lehnte den Antrag der Klägerin „vom 23.05.2017“ im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 17. August 2017 ab. Das Vermögen der Klägerin belaufe sich mit Kontostand 6. Juni 2017 auf 14.823,47 €. Die Genossenschaftsanteile in Höhe von 900,00 € würden nicht mit eingerechnet, weil diese zurzeit nicht verwertbar seien. Der Vermögensfreibetrag belaufe sich bei der Klägerin auf 5.000,00 €. Bei der Prüfung des Antrags werde das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung von 14.823,47 € mit herangezogen. Die Vermögensfreigrenze sei mit einem Betrag in Höhe von 9.823,47 € überschritten. Durch den Einsatz ihres Vermögens sei die Klägerin in der Lage, die Pflege für einen unbestimmten Zeitraum, circa zwölf Monate, in Selbsthilfe zu sichern. Sollte sich ein Bedarf ergeben, der nicht durch die Pflegekasse gedeckt sei, könne die Klägerin unter Angabe des ungedeckten Bedarfs erneut einen Antrag stellen. Die Klägerin legte am 5. September 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2017 ein und wiederholte, dass das Pflegegeld ihrer Mutter zustehe.

Am 21. August 2017 schloss die Klägerin mit Wirkung ab dem 3. August 2017 mit der Heimträgerin den Heimvertrag, zu dem auf Blatt 197 bis 213 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. Unter Zugrundelegung des Pflegegrades betrug das von der Klägerin zu zahlende Heimentgelt bei ihrer Aufnahme 1.440,82 €. Ab dem 3. August 2017 stellte die Pflegekasse Leistungen zur vollstationären Pflege nach dem Pflegegrad 3 in Höhe von 1.262.00 € zur Verfügung. In den Verwaltungsakten befinden sind Rechnungen der Heimträgerin vom 28. August 2017 für den Monat September 2017 über 1.440,81 € (1.551,72 € Pflege, 331,88 € Unte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge