Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von § 25 RAnglG

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Zusatzversorgungsansprüche mit Beginn nach dem 1.7.1990 war § 25 RAnglG anzuwenden. Dies gilt jedenfalls bei Anspruchsbeginn vor dem 3.10.1990.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.02.1996; Aktenzeichen 13/4 RA 63/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668435

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