Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 25 RAnglG
Leitsatz (amtlich)
Auf Zusatzversorgungsansprüche mit Beginn nach dem 1.7.1990 war § 25 RAnglG anzuwenden. Dies gilt jedenfalls bei Anspruchsbeginn vor dem 3.10.1990.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668435 |
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