Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von § 25 RAnglG. Verfassungsmäßigkeit der Versorgungskürzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Versorgungsansprüche, die nach dem 1.7.1990 entstanden sind, ist - zumindest soweit sie vor dem 3.10.1990 entstanden sind - § 25 RAnglG anzuwenden.

2. Die Versorgungskürzungsregelung des § 23 Abs 2 RAnglG steht mit dem GG in Einklang soweit sie Generaldirektoren zentralgeleiteter Kombinate betrifft.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.09.1996; Aktenzeichen 5/4 RA 5/94)

BSG (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 4 RA 1/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668441

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