Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 25 RAnglG. Verfassungsmäßigkeit der Versorgungskürzung
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Versorgungsansprüche, die nach dem 1.7.1990 entstanden sind, ist - zumindest soweit sie vor dem 3.10.1990 entstanden sind - § 25 RAnglG anzuwenden.
2. Die Versorgungskürzungsregelung des § 23 Abs 2 RAnglG steht mit dem GG in Einklang soweit sie Generaldirektoren zentralgeleiteter Kombinate betrifft.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668441 |
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