Entscheidungsstichwort (Thema)
Saison-Kurzarbeitergeld. ergänzende Leistung. kein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld. Verleih von Baufacharbeitern an Baubetriebe. keine Baubetriebseigenschaft. Arbeitnehmerüberlassung als Betriebszweck. keine veränderte Vertragsgrundlage, Vertragsdurchführung bzw anders gelebte Vertragspraxis. kein Werk- /Dienstvertrag. durch Stundenzettel bestätigte Leistungserfüllung
Leitsatz (amtlich)
1. Keine Leistungen der Winterbauförderung an Arbeitnehmer in einem Betrieb, der Baufacharbeiter an Baubetriebe verleiht.
2. Allein die Überlassung von Baufacharbeitern in Baubetriebe, die dort Baufacharbeiten erbringen, vermittelt keine Baubetriebseigenschaft.
3. Fehlen Hinweise auf eine Veränderung der vertraglichen Grundlage oder tatsächlichen Durchführung des Einsatzes von Arbeitnehmern im Baugewerbe und haben diese Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf der Grundlage von zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen aufgenommen, kann im Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer nicht von einer "anders gelebten" Vertragspraxis ausgegangen werden, deren Grundlage keine Arbeitnehmerüberlassung mehr sein soll.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2015 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mehraufwandswintergeld (MWG), Zuschusswintergeld (ZWG) für den Monat Dezember 2012 von der Beklagten. Insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin ein Baubetrieb war oder nicht.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegründet wurde sie im November 1995. Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag: Industriemontagen, Maschinenbau, Industriedienstleistungen, Zeitarbeit, Bau- und Baunebenleistungen entsprechend der Eintragung in die Handwerksrolle, Hilfs- und Transportarbeiten, soweit es genehmigungsfreie Tätigkeiten sind. Die ersten Gesellschafter waren E. R., P. F. und H. B ... Bis zum 31. Dezember 2012 (Bau- bzw. Verleihtätigkeitsende) bzw. 31. Dezember 2013 (Abmeldung) bestand noch die Schwesterfirma in B.-E. mit den Niederlassungen C., F. sowie der "Bauniederlassung" in B.-E ... Die betreffenden Niederlassungen wurden danach von der Klägerin "übernommen".
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 erteilte die Beklagte der Klägerin die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen werden könne.
In der Folgezeit zahlte die Klägerin die Umlagen an die SOKA-Bau ein und erhielt die Leistungen der Winterbauförderung von der Beklagten. Die Klägerin gründete weitere Niederlassungen neben der Niederlassung G. (die 1999 nach M. verlegt wurde), im Jahr 2003 die Niederlassung M. (Niederlassungsleiter anfänglich Herr E. später Herr K., zum 1. April 2005 die Niederlassungen P. (Niederlassungsleiter A. G.) und E ...
Am 5. Januar 2009 leitete das Hauptzollamt E. gegen die Klägerin und deren Geschäftsführer Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG ein. Es bestehe der Verdacht, dass die Firma überwiegend Verleih durchführe.
Es erfolgten Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Unterlagen, am 9. September 2009 in 11 Objekten und später noch über die Vorgänge nach 2009, insbesondere am 28. August 2012.
Hierzu nahm die Zollverwaltung exemplarisch vorgefundene Verträge zu den Akten (s. insbesondere Behelfsakte KUG 3257 AA P. und Interimsakte Beweismittel Hauptzollamt E., BMO 1 für die Vorgänge nach 2009).
In einem exemplarischen Fall aus den Jahren 2006 bis 2009 bezogen auf das Unternehmen A. H. Baugesellschaft mbH & Co KG hatten die Klägerin und diese Gesellschaft einen Rahmenvertrag über Bauleistungen als Subunternehmer auf Baustellen geschlossen, wobei für die jeweiligen Vorhaben Stundenkontingente einzelvertraglich erbracht werden sollten. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 39 Behelfsakte KUG 3257 AA P. verwiesen. Zu den einzelnen Abrufen der Stundenkontingente wurden "im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungsarbeit" Arbeitnehmerüberlassungsverträge für einzelne Baustellen und einzelne Leiharbeitnehmer mit einem Stundenverrechnungssatz abgeschlossen (z. B. für den Arbeitnehmer Krieger, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 13. August 2007, Bl. 42 RS a. a. O.). Auf der Rückseite des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für F.-Zeitarbeitnehmer abgedruckt. In diesen Bedingungen ist in Ziffer 6. geregelt, dass sich die Haftung nicht auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer, sondern nur auf die Auswahl derselben bezieht. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 43 a. a. O. verwiesen. Weiter findet sich ein Stu...