Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens. Beitrittsgebiet. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Neuregelung des Art 2 § 31 Abs 1 S 1 RÜG (Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens) durch Art 6 Nr 2 SGB6uaÄndG vom 15.12.1995 verstößt nicht gegen das GG.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des bei der Rentenberechnung nach Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens.
Die 1936 geborene Klägerin war vom 1. April 1960 bis 31. Dezember 1993 bei der Die 1936 geborene Klägerin war vom 1. April 1960 bis 31. Dezember 1993 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. 1992 erzielte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 46.743 DM; 1993 betrug es 57.837 DM. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld. Am 26. September 1995 beantragte sie bei der Beklagten eine Rente nach dem Übergangsrecht für Renten im Beitrittsgebiet. Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. Mai 1996 in Höhe von monatlich 1.688,48 DM abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 116,50 DM. Dabei wendete sie die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch -- Gesetzliche Rentenversicherung -- (SGB VI) an. In der Anlage 17 des Bescheides erläuterte sie die Berechnung der Monatsrente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet und führte einen (niedrigeren) Monatsbetrag für die Vergleichsrente am Stichtag des 31. Dezember 1991 in Höhe von 1.378,00 DM an. Weiter gab sie an, der Berechnungszeitraum umfasse die Zeit vom 1.1.1972 bis 31.12.1991 mit einem beitragspflichtigen Gesamtverdienst von 168.179,92 DM.
Mit Schreiben vom 12. März 1996, bei der Beklagten am 14. März 1996 Mit Schreiben vom 12. März 1996, bei der Beklagten am 14. März 1996 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen die Berechnung der Rente ein und rügte, dass das Einkommen der Jahre 1992 bis 1995 nicht berücksichtigt worden sei. Ihr stehe unter Berücksichtigung dieses Einkommens ein Rentenzuschlag zu. Ferner wendete sie sich gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 als beitragsgeminderte Zeit. Nach ausführlichen Erläuterungen der Beklagten im Schreiben vom 1. April 1996 wendete sich die Klägerin nur noch gegen die Nichtberücksichtigung des Einkommens ab 1992.
als unbegründet zurück: Der Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen beruhe auf § 39 SGB VI. Zugleich habe sie die Anspruchsvoraussetzung für eine Vergleichsberechnung nach Art. 2 RÜG erfüllt. Die Vergleichsberechnung sei zutreffend vorgenommen worden, da nach der Neuregelung des Art. 2 § 31 Abs. 1 Satz 1 RÜG bei der Berechnung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens ein Zeitraum längstens bis zum 31.12.1991 zugrundezulegen sei. Beiträge aus versicherungspflichtiger Tätigkeit, die nach dem 31.12.1991 ausgeübt werde, seien nach der neuen Regelung nicht mehr in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Da die neue Regelung am 23.12.1995 in Kraft getreten sei, dürfe der Zeitraum von 1992 bis 1995 nicht mehr berücksichtigt werden. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag nach §§ 319 a oder 319 b SGB VI. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11. Oktober 1996 per Einschreiben übersandt.
bei der Vergleichsberechnung gerade auf das höhere Einkommen der letzten Jahre Mit ihrer am 12. November 1996 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass es bei der Vergleichsberechnung gerade auf das höhere Einkommen der letzten Jahre ankomme, so dass bei Einbeziehung der Jahre 1992 bis 1995 Anspruch auf einen Übergangszuschlag bestehe.
Berechnungszeitraum bei der Vergleichsberechnung der Rente nach dem RÜG am Mit Urteil vom 14. August 1997 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Weil die Klägerin über den 31.12.1991 hinaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, ende der Berechnungszeitraum bei der Vergleichsberechnung der Rente nach dem RÜG am 31.12.1991. Daran ändere es nichts, dass sie den Rentenantrag noch vor der Rechtsänderung am 26. September 1995 gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr keine gefestigte Rechtsposition zugestanden, da sie die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Rente erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Mai 1996 erfüllt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen die neue Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe sie als gesetzliche Klarstellung bewußt eingeführt. Ziel der Ursprungsregelung sei es gewesen, das Vertrauen der rentennahen Jahrgänge dadurch zu schützen, dass für einen Übergangszeitraum bis 1996 Zugangsrentner so gestellt werden, wie sie stehen würden, wenn sie schon am 31.12.1991 in Rente gegangen wären. Dieses Ziel würde bei einer Ber...