Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen S 9 An 144/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des bei der Rentenberechnung nach Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens.
Die am … geborene Klägerin ist als Museumswärterin versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 16.04.1996 beantragte sie eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes.
Auf die Bitte der Klägerin erteilte die Beklagte am 03.05.1996 zunächst eine Rentenauskunft. Dabei berücksichtigte die Beklagte für die Errechnung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre den Berechnungszeitraum vom 01.01.1972 bis 31.12.1991.
Mit Bescheid vom 21.10.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 01.09.1996 eine Rente nach Artikel 2 RÜG. Für die Errechnung des Durchschnittseinkommens berücksichtigte die Beklagte wiederum den Zeitraum vom 01.01.1972 bis 31.12.1991.
Hiergegen erhob die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten Widerspruch. Die Niederschrift hierüber enthält weder ein Datum noch einen Eingangsstempel.
Die Klägerin beanstandete, daß ihre Verdienste vom 01.01.1992 bis 31.08.1996 nicht berücksichtigt worden seien. Dies stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Frauen dar, deren Rente bis zum Jahr 1995 beginne. Ferner wende sie sich gegen den Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, da sie im Krankheitsfall keinen Krankengeldanspruch habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, daß gemäß Artikel 2 § 31 Abs. 1 RÜG in der ab 23.12.1995 in Kraft getretenen Fassung (Artikel 17 Abs. 2 SGB VI-ÄndG) Verdienste nach dem 01.01.1992 nicht zu berücksichtigen seien, sofern die Rente nach dem 01.01.1996 beginne.
Die Rente sei ferner nicht nur bei einer Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner, sondern bei jeder Art von Krankenversicherungspflicht, also auch bei der Ausübung einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Die Beklagte sei verpflichtet, bei der Zahlung der Rente den Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten und an den Krankenversicherungsträger weiterzuleiten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20.02.1997 Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 21.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.1997 aufzuheben und ihren Rentenanspruch unter Berücksichtigung der weiteren Berufstätigkeit vom 01.01.1992 bis 31.08.1996 neu zu berechnen.
Im Erörterungstermin vom 09.10.1997 hat sie vorgetragen, daß sie mit der von der Beklagten errechneten Rentenleistung in Höhe von 798,28 DM ihren Lebensbedarf im Krankheitsfall nicht decken könne. Ihre Beschäftigung, aus der sie zeitweise bis zu 2.500,00 DM brutto erziele, könne sie nunmehr nur noch 4 Stunden täglich verrichten. Sie sei nicht damit einverstanden, daß der Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.08.1996 nicht in die Rentenberechnung einbezogen werde. Im übrigen aber gebe sie zu, daß die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung an sich zutreffend sei. Aus ihrer Sicht liege jedoch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.10.1997 beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1997 zu verurteilen, bei der Berechnung der Altersrente nach Artikel 2 RÜG ab 01. September 1996 auch das im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. August 1996 erzielte beitragspflichtige Einkommen der Berechnung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens im 20-Jahreszeitraum zugrunde zu legen.
Mit Urteil vom 07.10.1997 wies das Sozialgericht Dresden die Klage ab. Es hat ausgeführt, daß gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Artikel 2 RÜG i.V.m. Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und anderer Gesetze (SGB VI – ÄndG) vom 15. Dezember 1995 Endzeitpunkt für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre der 31. Dezember 1991 sei. Die Beklagte habe die Vorschriften für die Berechnung der Rente nach Artikel 2 RÜG zutreffend angewandt.
Die entscheidungserheblichen Regelungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz liege nicht vor. Die durch das SGB VI-ÄndG vorgenommene Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Artikel 2 RÜG, gleiche die Berechnung einer Rente nach Artikel 2 RÜG den Vorgaben der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden 1. Rentenverordnung der DDR – RtVO vom 23. November 1979 an. Die ursprüngliche Regelung, wonach das in den letzten 20 Jahren vor Rentenbeginn erzielte beitragspflichtige Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen war, hätte zu ungerechtfertigten Ergebnissen geführt. Es seien keine Gründe erke...