Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt u. a. als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am 30. 06. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war, vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R.

2. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebs nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben.

3. Einem VEB Gebäudewirtschaft hat die Massenproduktion gleichartiger Bauwerke nicht das Gepräge gegeben. Lediglich 34 % der dort insgesamt Beschäftigten waren im Bereich der Bauproduktion tätig.

4. Gleichgestellt waren Versorgungsbetriebe für die Bereiche Gas, Wasser und Energie. Wenn im Betriebsteil Heizwerk weniger als 50 % der Gesamtbelegschaft tätig waren, so handelte es sich bei dem VEB Gebäudewirtschaft auch um keinen gleichgestellten Betrieb.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.

Dem 1932 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Agraringenieurschule W. vom Oktober 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Hauptbuchhalter beim VEB Bau/Holzbau E. tätig. Vom 01. Juli 1976 bis zum 30. April 1978 war er beim VEB Kreisbaubetrieb A. und vom 01. Mai 1978 bis zum 12. Oktober 1987 beim VEB Textilreinigung E. ebenfalls als Hauptbuchhalter beschäftigt. Vom 08. Februar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war er als Leiter Wirtschaftskontrolle beim VEB Gebäudewirtschaft Q. tätig. - Eine ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gehörte er vom 01. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 an.

Am 02. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2004 mit der Begründung ab, bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Dagegen erhob der Kläger am 13. Juli 2004 Widerspruch und machte geltend, es habe sich bei dem Betrieb um einen solchen des Bauwesens gehandelt. Dazu legte er eine Bestätigung des Nachfolgebetriebes, der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q., vom 22. November 2004 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 22. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er ist der Auffassung, dass der VEB Gebäudewirtschaft Q. sowohl ein Produktionsbetrieb gewesen sei als auch Versorgungsbetrieb den Produktionsbetrieben auch gleichgestellt gewesen sei. Er habe Wärme produziert, Bauleistungen durchgeführt und Wohnungen verwaltet. Sein Betrieb sei zu 65% ein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen. Der Kläger hat ein weiteres Schreiben der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. vom 01. August 2006 vorgelegt. Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, da er am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens sei deshalb nicht gegeben, weil der Betrieb keine Massenproduktion von Bauwerken betrieben habe. Sein Hauptzweck habe vielmehr in der Verwaltung und der Unterhaltung der zu betreuenden Wohneinheiten gelegen. Der Neubau von Wohneinheiten habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere auch kein Versorgungsbetrieb gewesen. Zwar habe er Energie erzeugt und verteilt, dies sei aber nicht die überwiegende Aufgabe des Gesamtbetriebes gewesen.

Gegen das am 27. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Oktober 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und dazu ein weiteres Schreiben der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. vom 16. Oktober 2007 vorgelegt. Sein Betrieb habe im Hauptzweck Wärme und Energie erzeugt und Bauleistungen erbracht. Wohnungen habe er nur zu einem geringen Teil verwaltet.

Der Kläger bean...

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