Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. Lehrkraft in der berufspraktischen Ausbildung. persönliche Voraussetzung. Ingenieurpädagoge
Leitsatz (amtlich)
Ingenieurpädagogen, die als Lehrkraft in der berufspraktischen Ausbildung tätig waren, haben keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Das gilt auch dann, wenn der Ausbildungsbereich in den Produktionsablauf integriert und die Lehrkraft zudem berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Orientierungssatz
Die Berufsbezeichnung des "Ingenieurpädagogen" entspricht nicht dem Titel "Ingenieur" iS des § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2. Sie erfüllt damit nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Im gerichtlichen Verfahren ist noch der Zeitraum vom 13. August 1979 bis zum 5. September 1982 und vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 1983 umstritten.
Der am ... 1953 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik R. vom 13. Juli 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Technologie des Schmiedens, Pressens und Ziehens zu führen. Außerdem nahm er am pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts teil. Deshalb wurde ihm durch Urkunde des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K. vom 26. Juni 1980 die weitere Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) verliehen. Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises war er im umstrittenen Zeitraum als Lehrmeister im VEB Draht- und Seilwerk R. tätig. Ab dem 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
Am 25. Februar 2008 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2009 mit der Begründung ab, der VEB Draht- und Seilwerk R. sei am 30. Juni 1990 vermögenslos gewesen und könne daher nur als "leere Hülle" betrachtet werden, weil die wirtschaftliche Tätigkeit bereits zu Gunsten und für Rechnung der nachfolgenden Kapitalgesellschaft verrichtet worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2009 zurück. Im anschließenden Klageverfahren S 10 R 758/09 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erkannte die Beklagte nach vorausgegangener höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, dass das AAÜG anwendbar ist. Darüber hinaus verpflichtete sie sich zu prüfen, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 AAÜG festzustellen seien. Dieses Klageverfahren endete daraufhin durch übereinstimmende Erledigungserklärungen.
Mit Bescheid vom 30. August 2010 stellte die Beklagte anschließend die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) fest. Die umstrittene Zeit vom 13. August 1979 bis zum 5. September 1982 und vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 1983 lehnte sie dagegen ab, weil der Kläger während dieser nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei. Dagegen legte der Kläger am 20. September 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, hauptsächlich sei er für die Lehrverseilerei verantwortlich gewesen. Diese habe sich direkt in einer Produktionsabteilung, der Verseilerei, befunden. Die ihm übergebenen drei Litzenmaschinen hätten die Grundlage für die weitere Seilfertigung geschaffen. Mit einer weiteren Bowdenzugmaschine sei ein Finalprodukt gefertigt worden. Entsprechende Umspuleinrichtungen hätten ebenfalls zu seinem Lehrobjekt gehört. Im Regelfall seien in seinem Bereich sechs Lehrlinge und ein Lehrfacharbeiter unter seiner Verantwortung und fachlichen Anleitung zum Einsatz gekommen. Er habe täglich klare Produktionsaufgaben in Qualität und Quantität zu erledigen sowie abzurechnen gehabt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 mit der Begründung zurück, der Kläger habe im umstrittenen Zeitraum tatsächlich eine Beschäftigung als Lehrmeister/Ingenieurpädagoge ausgeübt und sei somit im Ergebnis berufsfremd tätig gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 18. Februar 2011 erneut Klage beim SG erhoben (S 12 R 204/11) und ausgeführt, entgegen der Auffassung d...