Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche und persönliche Voraussetzung. tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Elektroenergieanlagen als Lehrmeister für den berufspraktischen Unterricht. Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung. Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht
Leitsatz (amtlich)
1. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Elektroenergieanlagen als Lehrmeister für den berufspraktischen Unterricht stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkeigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
2. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht stellt keinen pädagogischen Abschluss dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte.
Der 1950 geborene Kläger erlernte von September 1967 bis Februar 1970 den Beruf des Elektromonteurs, war als Elektromonteur vom 2. März 1970 bis 1. Mai 1970 im volkseigenen Betrieb (VEB) „Y....“ Starkstromanlagenbau A.... tätig und leistete in der Zeit vom 3. Mai 1970 bis 25. April 1973 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA). In der Zeit vom 15. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) war er als Lehrausbilder sowie (ab 1. Januar 1980) als Lehrmeister für den berufspraktischen Unterricht im VEB „Y....“ Starkstromanlagenbau A.... beschäftigt. Er absolvierte berufsbegleitend
1. ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Elektroenergieanlagen an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik X.... und erhielt aufgrund erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums mit Urkunde vom 9. Juli 1982 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, sowie
2. ein pädagogisches Zusatzstudium für Lehrkräfte für den berufspraktischen Unterricht am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen W.... / V.... und erhielt aufgrund erfolgreichen Abschlusses dieses Zusatzstudiums mit Urkunde vom 7. September 1983 das Recht verliehen, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Berufspädagogik (berufspraktischer Unterricht)“ zu führen.
Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 21. Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 28. Februar 2017 begehrte der Kläger die Feststellung höherer Arbeitsentgelte, unter Einbeziehung von Lehrmeisteroberprämien und legte eine Entgeltbescheinigung der AEG Starkstromanlagen A.... GmbH vom 5. März 1992 vor, die die vom Kläger in den Jahren 1973 bis 1991 bezogenen Lehrmeisterprämien auswies. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 26. April 2017 fest, dass
- das AAÜG nach § 1 AAÜG für den Kläger (zwar) anwendbar ist (Sonderversorgung NVA vom 1. Juni 1970 bis 25. April 1973),
- der Feststellungsbescheid vom 12. Februar 2003, mit dem die Zeiten vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurden, (aber) rechtswidrig ist, jedoch nicht zurückgenommen werden kann und
- für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht,
sodass der Antrag vom 28. Februar 2017 abzulehnen sei. Zur Begründung führte sie aus: Die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz habe im Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1990 nicht vorgelegen, wei...