Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung. persönliche Voraussetzung. Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht stellt keinen pädagogischen Abschluss dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung.

2. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkeigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

 

Orientierungssatz

1. Zwingend erforderlich für die Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen war über die tatsächliche Verrichtung einer einschlägigen Tätigkeit hinaus durchgehend eine "abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung" (vgl BSG vom 29.6.2000 - B 4 RA 63/99 R = juris RdNr 15).

2. Zur sachlichen Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (vgl BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 6, vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R = juris RdNr 9, vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 12, vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R = juris RdNr 18, vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 14, vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R = juris RdNr 24, vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R = juris RdNr 19 sowie vom 20.3.2013 - B 5 RS 3/12 R = juris RdNr 21).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Der 1946 geborene Kläger ist, nach einem Studium in der Fachstudienrichtung "Holztechnik" im Zeitraum von April 1975 bis Januar 1979 an der Ingenieurschule für Holztechnik D…, seit 25. Januar 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach einem pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K… ist er seit 29. April 1982 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)" zu führen. Er war vom 1. September 1977 bis 15. Mai 1984 als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht im volkseigenen Betrieb (VEB) Holzveredelungswerke L…, vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 als Referent beim Rat des Kreises L…, vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 als hauptamtlicher Mitarbeiter beim Rat des Kreises L…, vom 1. September 1987 bis 30. April 1990 als Abteilungsleiter Bildung im VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat L… und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sachgebietsleiter beim Rat des Kreises L… beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen worden.

Mit Feststellungsbescheid vom 16. November 2004 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Zugleich lehnte sie es ab, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis 15. Mai 1984, vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 und vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. In der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 15. Mai 1984 sei er nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Die Beschäftigungszeiten vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 sowie vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1989 seien keinem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge