Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. nicht abgeschlossenes Rentenverfahren vor dem 1.1.2001. Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 1.1.2001. anwendbares Recht

 

Orientierungssatz

Für ab dem 1.1.2001 entstandene Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsminderung findet § 43 SGB 6 idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1827) Anwendung. Dies gilt auch für noch nicht abgeschlossene Rentenverfahren, in denen der Rentenantrag schon vor dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit und vor dem 1.1.2001 gestellt worden ist. Der Senat gibt die von ihm bisher vertretenen Auffassung, die Anwendung des neuen Rechts setzte dann einen neuen Rentenantrag des Versicherten voraus, auf.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 31/04 R)

 

Tatbestand

Der ... 1955 geborene Kläger hatte von September 1969 bis August 1971 eine Ausbildung als Teiltischler absolviert. Danach hat er bis Ende 1974 in diesem Beruf gearbeitet. Anschließend war er bis Ende 1988 als Produktionsarbeiter und dann von 1989 bis Ende Februar 1992 als Wachmann beim V T S tätig. Ab dem 2. März 1992 war der Kläger arbeitslos. Vom 7. Juli 1992 bis zum 31. August 1993 arbeitete der Kläger erneut als Wachmann und wurde danach wieder arbeitslos. Vom 1. September 1994 bis zum 5. Mai 1995 nahm er an einer Anpassungsqualifizierung "Tischler" teil, ohne eine Prüfung abzulegen. Danach arbeitete er vom 18. Juli bis zum 11. September 1995 als Bauhelfer im Trockenbau bei der Firma S B ... G GmbH. Während dieser Tätigkeit "verdrehte" sich der Kläger am 11. September 1995 beim Wenden einer gefüllten Schubkarre das Bein. Der damals als Unfallarzt aufgesuchte Chirurg Dr. S diagnostizierte eine Distorsion des linken Knies bei vorbestehender Gonarthrose mit Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Am 19. September 1995 erfolgte eine Innenmeniskusresektion und am 26. Juni 1996 eine Tibiakopf-Osteotomie. Seit dem 12. September 1995 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog Krankengeld von der I S. Der Anspruch endete am 10. März 1997. Anschließend bezog der Kläger Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit. Nach Auslaufen der Krankengeldzahlungen arbeitete der Kläger bis Anfang August 2001 noch zeitweise als geringfügig Beschäftigter bei einem Bewachungsunternehmen. Diese Tätigkeit, die er überwiegend im Sitzen ausüben konnte, hat der Kläger wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden aufgegeben.

Der Kläger beantragte am 13. Januar 1997 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Vom 4. bis zum 25. Februar 1997 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik "M R GmbH" in B K teil. Im Abschlußbericht vom 12. März 1997 wird ausgeführt: Wegen der Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk (Reizzustand, Beugehemmung) sei dem Patienten nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (überwiegend sitzend) ohne Klettern und Steigen auf Leitern, ohne häufiges Bücken und Knien vollschichtig zumutbar. Für dieses Leistungsbild werde er arbeitsfähig nach Hause entlassen. In einem Gutachten vom 1. April 1998 kam der Facharzt für Orthopädie Dipl.-Med. A zum Ergebnis, der Versicherte könne mit zusätzlichen Einschränkungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24. Juli 1997 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1998 zurück.

Der Kläger hat am 19. August 1998 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert. Der den Kläger behandelnde Chirurg Dr. S hat am 3. Februar mitgeteilt: Beim Kläger liege eine Gonarthrose im linken Knie mit deutlicher Instabilität und chronischem Reizerguss vor. Seit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 12. September 1995 habe sich der Zustand des Kniegelenks nicht gebessert. Die Ausübung leichter Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sei möglich. Allerdings könne der Kläger auch solche Tätigkeiten nicht vollschichtig ausüben, weil nach Zurücklegen kurzer Strecken die Schwellneigung im Kniegelenksbereich deutlich zunehme. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, das der Chirurg Dr. L am 15. Dezember 2000 nach einer Untersuchung des Klägers am 24. Oktober 2000 erstellt hat. Dabei gab der Kläger an, seit ca. ¼ Jahr seien auch am rechten Knie Beschwerden mit nun schon mehrfach punktierten Ergussbildungen aufgetreten. Der Sachverständige hat festgestellt: Beim Kläger lägen eine ausgeprägte Gonarthrose beidseits sowie eine rezidivierende Ergussbildung vor. Er könne seit einem viertel Jahr leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen nur noch halbschichtig bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Die Wegefähigkeit liege unter 450 m. Weiter hat das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Neuro...

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