Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Verletztenrente wegen der Folgen einer nach Nr. 2301 BKV anerkannten Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit
Orientierungssatz
1. Bezieht der Versicherte wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls Verletztenrente, so setzt dessen Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit nach § 56 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB 7 voraus, dass hierdurch seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v. H. gemindert ist.
2. Lässt sich bei einer als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV anerkannten Lärmschwerhörigkeit unter Berücksichtigung der für die Hörminderung und den Tinnitus jeweils zu veranschlagenden MdE keine Gesamt-MdE um mindestens 10 v. H. ableiten, so ist die Bewilligung von Verletztenrente zu versagen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens, ob dem Kläger wegen einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2301) Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 10 vom Hundert (vH) zu zahlen ist.
Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 15. Januar 1998 bezieht der 1942 geborene Kläger von der Unfallkasse Sachsen-Anhalt Verletztenrente.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 erkannte die Beklagte beim Kläger (mit Wirkung vom 14. September 1993) eine BK 2301 an und lehnte einen Anspruch auf Rente ab, da die BK-Folgen keine messbare MdE bedingten. Keine Folge der BK sei die über das Ausmaß der Hörstörung im Hochtonbereich hinaus bestehende Schwerhörigkeit beiderseits mit Ohrgeräuschen, insbesondere die Zunahme der Schwerhörigkeit seit dem Ausscheiden aus dem beruflichen Lärm. Grundlage dieser Entscheidung war das Urteil des Senats vom 26. August 2010 (L 6 U 154/04). Im vorangegangenen Rechtsstreit hatten u.a. folgende Unterlagen vorgelegen:
Der Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. S. hatte Sprach- und Tonaudiogramme vom 25. Februar, 26. April sowie 8. Juli 1999 erstellt, den Tonaudiogrammen vom 25. Februar 1999 nach der Drei-Frequenz-Tabelle nach Röser (1980) auf beiden Ohren keinen prozentualen Hörverlust entnommen und hierzu erläutert: In diesen Tonaudiogrammen verliefen die Kurven für die Luft- und Knochenleitung beider Ohren parallel und ohne Abstand zueinander. Die Kurven bewegten sich beiderseits bei 10 dB und seien rechts bei 3 kHz auf 50 dB sowie links bei 2 kHz auf 60 dB abgesunken. Das Sprachaudiogramm vom selben Tag habe ein Wortverstehen von 50 % für mehrsilbige Zahlwörter bei 35 dB beidseits ergeben. Beim Einsilbertest sei es bei 60 dB rechts zu einer Verständlichkeit von 75 % und links zu 60 % gekommen. Bei 80 dB habe der Kläger links 90 % und rechts 100 % verstanden. Bei 100 dB habe der Wert jeweils bei 100 % gelegen. Der Hörverlust aus dem Tonaudiogramm liege nach Röser bei 0 %. Demgegenüber resultiere aus dem Sprachaudiogramm ein beiderseitiger Hörverlust von 40 %, was nicht mit dem Tonaudiogramm zu vereinbaren sei. Ein solcher Befund sei untypisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Ursache könne eine zentrale Hörstörung oder Aggravation des Klägers sein (Schreiben vom 6. August 2002 und 2. Februar 2005).
Aus den Krankenunterlagen Dr. S. gingen u.a. folgende Einträge hervor: 25. Februar 1999 - Hörhilfeverordnung beiderseits; 16. März 1999 - Kläger möchte vorerst noch kein Hörgerät; 26. April 1999 - seit einer Woche zunehmendes Ohrenrauschen rechts mehr als links, Tinnitus seit Jahren bekannt, habe jetzt zugenommen, Tinnitus dekompensiert; 29. April 1999 - Kläger könne mit Tinnitus umgehen; 8. Juli 1999 - Geräusche gleich, zeitweise sehr störend; 23. Oktober 2001: Tinnitus beiderseits, wechselt in Intensität; Oktober 2002 (ohne Tagesangabe) - seit drei Tagen plötzlich Verstärkung des bekannten Ohrrauschens rechts, akut dekompensierter Tinnitus rechts; 5. November 2002 - Geräusche wieder auf altem Niveau.
Dem Befundbericht des Internisten Dr. W. vom 9. April 1999 war u.a. zu entnehmen, dass der Kläger einen ängstlichen, vegetativ überlagerten Eindruck gemacht habe. Laut seinen Angaben sei nach älteren Untersuchungsbefunden des Jahres 1995 durch einen Neurologen ein depressives Syndrom mit psychosomatischen Beschwerden konstatiert worden. In seinem Gutachten vom 17. Mai 1999 hatte der Orthopäde Dr. F. u.a. wiedergegeben, der Schlaf des Klägers sei gut; Probleme bei der Kommunikation hinsichtlich des Hörvermögens bestünden nicht. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Med. L. hatte berichtet, der Kläger habe sich bei ihm erstmals am 21. Januar 1999 vorgestellt und deutlich depressive Verstimmungszustände, Affektlabilität und Schlafstörungen angegeben. Hintergrund sei eine komplizierte Biographie mit negativen Erfahrungen zu DDR-Zeiten. Unter dem 5. Januar 2000 hatte der Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung, ein beginnendes hirnorganisches Psychosyndrom, eine Hypakusis sowie einen Tinnitus aurium beid...