Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bedienkraft. kein Erfordernis zur Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Angelernten des unteren Bereichs oder Ungelernten
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit als Bedienkraft ohne Ausbildung im Gaststättengewerbe ist den Tätigkeiten von Angelernten des unteren Bereichs oder den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Verweisungstätigkeiten sind daher nicht konkret zu benennen.
Orientierungssatz
1. Ein vor 1961 Geborener hat nach §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB 6 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er berufsunfähig ist. Bisheriger Beruf ist regelmäßig die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung.
2. Eine Tätigkeit in dem Beruf als Bedienkraft ohne Ausbildung ist den Tätigkeiten von Angelernten des unteren Bereichs oder den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Kann der als Bedienkraft oder als angestellter Gastwirt zuletzt Beschäftigte diesen Beruf nicht mehr ausüben, ist er aber noch in der Lage, leichte Arbeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten, so ist eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht zu benennen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger auch schon für die Zeit vom 14. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.
Der 1945 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 8. Klasse den Beruf des Maurers (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1962), in dem er bis 1986 tätig war. Von 1987 bis 2001 war er angestellter Gastwirt bzw. Bedienkraft. Seitdem ging er keiner Tätigkeit nach.
Der Kläger beantragte am 14. Januar 2003 bei der AOK Sachsen-Anhalt eine Rente wegen Erwerbsminderung, die dies der Beklagten mitteilte. Er gab an, er leide unter Gicht, Tinnitus rechts, schwankendem Blutdruck, ständigen Kopfschmerzen sowie Arthrose der Schultern, der Ellenbogen und der Hals- und Lendenwirbelsäule und könne die Arme nur begrenzt heben. Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. B. vom 30. Oktober 2002 ein und zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der Teufelsbadfachklinik in B. vom 10. Januar 2003 bei, in der sich der Kläger vom 18. Dezember 2002 bis zum 8. Januar 2003 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten einen Zustand nach Dekompressionsoperation der linken Schulter vom 2. Dezember 2002 wegen eines Impingementsyndroms mit noch bestehenden Funktionsstörungen, Arthralgien (Gelenkschmerzen) in der rechten Schulter bei Akromioklavikulararthrose und Omarthrose, eine Arthritis urica (Gicht), ein rezidivierendes lumbales Lokalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstellung sowie einen Zustand nach einer Bursektomie (operative Entfernung eines Schleimbeutels) am rechten Ellenbogengelenk im September 2002. Der Kläger könne trotz dieser Leiden als Büffettier und Kellner noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Einschränkungen für den Bewegungs- und Haltungsapparat täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Bescheid vom 29. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich mindestens sechs Stunden tätig sein könne.
Hiergegen legte der Kläger am 26. Mai 2003 Widerspruch ein und führte aus, sein Rückenproblem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 29. Oktober 2003 ein und ließ den Facharzt für Orthopädie Dr. P. das Gutachten vom 16. März 2004 erstatten. Er diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 16. März 2004 ein chronisches, degenerativ bedingtes Lumbalsyndrom, ein Impingementsyndrom linke Schulter, eine Akromioklavikular- und Omarthrose rechts, eine initiale Gon- und Retropatellararthrose rechts, eine Großzehgrundgelenksarthrose rechts sowie eine Gicht in der linken Hand. Er habe multilokuläre Funktionseinschränkungen festgestellt. Ein neurologisches Defizit habe nicht vorgelegen. Der Kläger könne als Bedienkraft nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte körperliche Arbeiten unter Einschränkungen für den Bewegungs- und Haltungsapparat sowie unter Vermeidung von Gefährdungs- und Belastungsfaktoren täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht der behandelnden Int...