Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Epicondylitis humeri radialis. sog. Tennisellenbogen. als Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV bei einer Reiseverkehrskauffrau
Orientierungssatz
1. Eine als Epicondylitis humeri radialis diagnostizierte Erkrankung ist grundsätzlich eine Erkrankung, die von der Listen-Berufskrankheit Nr. 2101 - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze - erfasst wird.
2. Zur Anerkennung einer solchen Erkrankung als Berufskrankheit (BK) ist erforderlich, dass in der Person des Versicherten die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Als maßgebliche Einwirkungen für das Entstehen einer BK Nr. 2101 gelten ungewohnte oder lang andauernde mechanische Überbeanspruchungen der Hände und Arme.
3. Die PC-Tätigkeit einer Reiseverkehrskauffrau erfüllt nicht die Voraussetzungen einer kurzzyklischen hochfrequenten Tätigkeit. Ebenso gibt es bei einer solchen beruflichen Tätigkeit keine Hinweise für eine achsenungünstige Auslenkung des Handgelenks. Eine monotone Handgelenkshaltung ist im Beruf der Reiseverkehrskauffrau ebenso auszuschließen wie eine Arbeit, die grobe Kraftanwendung erforderlich macht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Epicondylitis humeri radialis (sog. "Tennisellenbogen") der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bei der Beklagten vorliegt und ihr damit Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zustehen.
Die am ... 1955 geborene Klägerin war eigenen Angaben zufolge seit 1989 ununterbrochen bei der D D R GmbH & Co. OHG als Reiseverkehrskauffrau und Büroleiterin beschäftigt, bis sie aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 1. April 2007 arbeitslos wurde. Ab 1995 arbeitete die Klägerin in der neu errichteten Filiale im Rathauscenter in D ... Aufgrund ihrer Beschwerden in beiden Armen war sie am 23. Oktober 2003 mit der Diagnose Epicondylitis humeri radialis zuerst am linken und am 16. Juni 2005 angesichts von Enthesopathien (= Entzündung von Sehnen und Sehnenscheiden) am rechten Ellenbogen operiert worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei deswegen nicht gegeben gewesen. Der linke Arm ist seit der Operation beschwerdefrei.
Die Klägerin äußerte im Oktober 2006 gegenüber der Beklagten den Verdacht einer berufsbedingten Erkrankung im Bereich der Arme bis zu den Ellenbogen und gab als Ursache PC-Arbeiten ohne Armablage im Reisebüro an. Auf Nachfrage teilte die Krankenkasse der Klägerin mit, sie sei vom 23. Oktober bis zum 31. Dezember 2003 wegen sonstigen Enthesopathien in ärztlicher Behandlung gewesen (Bl. 9 VA). Ferner wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis zum 16. August 2005 mitgeteilt.
Dr. S. befundete im Bericht vom 1. November 2006 eine Erstbehandlung am 16. Juni 2003 mit Beschwerden im linken Ellenbogen und stellte die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis. Bei den Ellenbogenoperationen seien Denervierungen nach Wilhelm vorgenommen worden. Eine berufliche Tätigkeit habe die Klägerin ihr gegenüber nicht erwähnt.
Nach der Arbeitgeberauskunft vom 14. November 2006 (Bl. 18 VA) habe die Klägerin bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden etwa eine Stunde handschriftliche und für die Dauer von zwei bis drei Stunden maschinelle Arbeiten verrichtet. Täglich habe sie fünf Stunden sitzend und jeweils drei Stunden am Bildschirm mit der PC-Maus gearbeitet. Wegen den Ermittlungen des Präventionsdienstes wird auf den Ermittlungsbericht vom 8. Januar 2007 (Bl. 25 - 27 VA) Bezug genommen. Nach diesem Bericht schätzte die stellvertretende Büroleiterin Frau R. die Eingabetätigkeit per Computertastatur auf maximal zwei Stunden täglich ein, wobei sich diese Zeit auf den Tag verteile, da jeweils nur kurzzeitige Eingaben, wie Adresse oder Suchbegriff, erfolgten. Am Arbeitsplatz könnten Tastatur und Maus flexibel angeordnet werden, auch das Auflegen der Unterarme sei möglich. Gelegentlich müsse die Klägerin an einem Ausweichplatz arbeiten, wo sich die Arbeitsmittel nicht flexibel anordnen ließen. Unter Einbeziehung des "Arbeitsmedizinischen Konsenspapiers" handle es sich daher um eine Mischtätigkeit mit geringem Anteil an Tastatureingaben. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der streitgegenständlichen BK lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 lehnte die Beklagte es ab, die Beschwerden der Klägerin im Bereich beider Unterarme und Ellenbogengelenke als BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihr Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund dieser BK zu gewähren. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes habe keine konkrete Gefährdung im Sinne einer beruflichen Exposition für eine BK nach Nr. 2101 vorgelegen.
Am 21. März 2007 erhob die Klägerin Widerspruch und trug nachfolgend vor, der Technische Aufsichtsd...