Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Orientierungssatz
1.Ist der Anspruchsteller nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G", hat er keinen Anspruch auf die Berücksichtung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII. Eine Bescheinigung für das Finanzamt steht dem nicht gleich, sondern der darin angegebene GdB "um" 40 begründet im Gegenteil Beweis dafür, dass ein Schwerbehindertenausweis nicht vorliegt, da dieser erst ab einem GdB von 50 ausgestellt werden kann.
2.Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008 ist eine Kostzulage für kostenaufwändige Ernährung nur noch bei bestimmten verzehrenden Krankheiten notwendig. Bei den anderen Krankheitsbildern, für die nach den älteren Empfehlungen noch eine Kostzulage vorgesehen war, genügt nach neueren ernährungspysiologischen Erkenntnissen Vollkost, die aus dem im Regelsatz der Sozialhilfe für die Ernährung vorgesehenen Leistungsanteil finanziert werden kann.
3.Anders als bei Erwerbsfähigen nach dem SGB II sind Kfz bei Rentnern in der Sozialhilfe allenfalls dann anzuerkennen, wenn sie wegen besonderer Behinderungen zwingend hierauf angewiesen sind. Dies kann nicht angenommen werden, wenn der Anspruchsteller nur einen GdB von 40 hat und somit auch seine Gehbehinderung alleine nicht den Grad einer Schwerbehinderung erreicht, die ihn an der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hinderte.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
Der 1937 geborene Kläger beantragte scheinbar gemeinsam mit seiner ebenfalls 1937 geborenen Ehefrau am 5. April 2005 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB XII. Dabei gaben sie an, seit 1958 verheiratet zu sein, nicht getrennt zu leben und gemeinsam ein 113,56 m² großes Haus mit drei Zimmern und drei Nebengelassen zu bewohnen. Hierfür sei eine Kaltmiete von 615,39 EUR monatlich zu zahlen, wozu sie eine Quittung ihres Vermieters vom 22. März 2005 vorlegten (laut Mietvertrag vom 12. Dezember 2001: Einfamilienhaus mit Garage, Nebengelass und Garten, Wohnfläche 157 m², Grundstücksfläche 500 m², monatliche Miete 594,00 EUR, Zusatzzahlung 70,64 EUR). Weiter gaben sie an, für die Unterkunft seien Nebenkosten ohne Heizung in Höhe von 104,62 EUR und Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung in Höhe von 100,26 EUR zu zahlen. Die Eheleute haben zwei volljährige Kinder, die erwerbstätig sind und denen sie keinen Unterhalt zahlen. Beide sind Rentner. Laut einer Bescheinigung des Amtes für Versorgung und Soziales Magdeburg zur Vorlage beim Finanzamt, gültig seit dem Jahre 2001, wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) "um" 40 festgestellt. Ferner wurde ihm bescheinigt, dass eine Körperbehinderung bestehe, die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe. Zusätzlich gab der Kläger an, er sei gehbehindert und das Merkzeichen "G" sei festgestellt. Die Eheleute machten jeweils einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend, der Kläger wegen "Darm, Stuhlgang und Augenverletzung".
Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.112,43 EUR (ab 1. Juli 2005: 1.106,95 EUR, ab 1. Oktober 2005: 1107,56 EUR, ab 1. Juli 2008: 1.134,34). Hiervon wurden im Wege der Aufrechnung 25,00 EUR einbehalten und ab 1. August 2008 weitere 250,34 EUR wegen einer Pfändung abgezweigt. Die Ehefrau des Klägers bezog eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag von 546,82 EUR (ab 1. Juli 2007: 544,12 EUR, ab 1. Oktober 2005: 544,42 EUR). Die Eheleute gaben an, lediglich über ein gemeinsames Girokonto zu verfügen, das auf den Namen der Ehefrau geführt werde. Diese sei Halterin eines Kraftfahrzeugs mit einem Zeitwert von 2.800,00 EUR. Hierfür seien jährlich 401,00 EUR Kfz-Steuer und monatlich Versicherungsprämien in Höhe von jeweils 17,86 EUR zu zahlen. Ferner machten sie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 16,70 EUR geltend. Darüber hinaus würden Beiträge zu einer Unfall- und Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 38,13 EUR gezahlt.
Neben den Rentenbescheiden und dem Mietvertrag legte der Kläger eine Jahresverbrauchsabrechnung des Wasserzweckverbandes "Saale-Fuhne-Ziethe" vor, wonach im Jahr 2005 alle zwei Monate ein Abschlag in Höhe von 53,00 EUR zu zahlen sei. Ferner legte er eine Jahresverbrauchsabrechnung der Stadtwerke B. vor, wonach für Strom im Jahr 2005 Abschläge von 41,00 EUR im Monat zu zahlen waren. Ausweislich eines Abfallgebührenbescheides für 2005 waren vierteljährlich Abfallgebühren in Höhe von 26,14 EUR zu leisten. Weiter legte der Kläger eine Rechnung vom 3...