Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
Orientierungssatz
1. Kranke, genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, haben nach § 30 Abs. 5 SGB 12 Anspruch auf einen Mehrbedarf.
2. Ein toxisches Leber- und Nierenleiden bei einem Zustand nach Alkoholabusus begründet nicht die Notwendigkeit einer bestimmten Ernährungsform, die höhere Kosten als die einer Normalkost verursacht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), nachdem der beklagte Landkreis auf die am 12. Juni 2009 erhobene Klage (mit dem Ziel einer "Ernährungspauschale") im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 18. Dezember 2012 in der Sache folgendes Teilanerkenntnis abgegeben hat:
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte seinen Bescheid vom 5. Februar 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 18. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Höhe der Leistungen neu festgesetzt hat.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 einen Betrag von 18,26 EUR und für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2011 einen Betrag von monatlich 63,26 EUR übersteigt.
Nachdem der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat das Sozialgericht den Beklagten mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung in das Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Bescheides vom 5. Februar 2009 sei die Klage unzulässig, da der Kläger hierdurch nicht beschwert sei. Der Beklagte habe bei der Ermittlung des Bedarfs - offenbar in Anlehnung an den Bescheid des vorausgehend zuständigen Jobcenters vom 2. Januar 2009 - pauschal 81,00 EUR als Kosten der Unterkunft und 55,35 EUR als Heizkosten berücksichtigt. Insgesamt lägen die tatsächlichen Kosten des Klägers erheblich unter dem von dem Beklagten pauschal angesetzten Betrag. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgehoben worden sei. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei dadurch eingetreten, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2009 Einkommen in Form der Erwerbsminderungsrente erzielt habe. Diese Änderung sei nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und habe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen geführt. Ermessen sei bei dieser Entscheidung nicht auszuüben gewesen. Auch der Bescheid vom 23. Juni 2011 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses abgeändert worden sei. Formell sei der Bescheid rechtmäßig, da der Mangel der vor der Änderungsentscheidung unterbliebenen Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt worden sei. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 vorgelegen hätten und für die Gewährung der Leistungen an den Kläger rechtserheblich gewesen seien, hätten sich insbesondere mit der Erhöhung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 392,09 EUR und der laufenden Zahlung von Wohngeld ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von 45,00 EUR wesentlich geändert. Ab dem 1. Juli 2011 setze sich der Bedarf des Klägers aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 EUR sowie den mit den Vorbescheiden bestandskräftig bewilligten Pauschalen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 81,00 EUR und Heizung in Höhe von 55,35 EUR zusammen. Für den Monat Juli 2011 sei auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR das Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von insgesamt 82,86 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 25,40 EUR für diesen Monat. Das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 18,26 EUR berücksichtige den bereits gewährten Betrag in Höhe von 7,14 EUR. Für die Folgemonate ab August 2011 seien auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 45,00 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 63,26 EUR. Soweit der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft teilw...