Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. gemeinsames Sorgerecht nach Trennung der Eltern. kein Anspruch auf Partnermonate für Alleinerziehende nach § 4 Abs 3 S 4 BEEG aF. alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich. gemeinsame Festlegung des Lebensmittelpunkts des Kindes in einem Sorgerechts-Vergleich nicht ausreichend. neue Regelung erst ab 1.1.2015
Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der 12-monatigen Bezugsdauer von Elterngeld um weitere 2 Monate (Partnermonate) für ein Elternteil nach § 4 Abs 3 S 4 BEEG in der Fassung bis zum 31.12.2014 wegen eines allein zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das Kind liegen nicht vor, wenn die Eltern in einem Vergleich den aktuellen Lebensmittelpunkt des Kindes festgelegt haben und das Familiengericht dies gebilligt hat.
2. Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs 3 S 4 BEEG in der Fassung bis zum 31.12.2014, die die Gewährung der zwei zusätzlichen Elterngeldmonate für ein Elternteil an die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und nicht an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes knüpft, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Orientierungssatz
Für die spätere Neuregelung ua des § 4 Abs 6 BEEG ab dem 1.1.2015, mit welcher der Bezug des 14-monatigen Elterngelds an die Alleinerziehung des Kindes geknüpft wurde, gab es gute Gründe - sie war aber nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Sohnes.
Die am ... 1981 geborene Klägerin ist die Mutter des am ... 2013 geborenen Sohnes M ... Der Vater des Kindes ist E. S., er hat die Vaterschaft am 25. Juni 2013 anerkannt. Am 16. Juli 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Elterngeld bei dem Beklagten, welches durch beide Eltern beansprucht werden sollte. Sie wollte Elternzeit vom 19. Juni 2013 bis zum 18. Juni 2014 für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes nehmen. Der andere Elternteil beantragte Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes vom 19. Juni bis zum 18. August 2014. Die Klägerin beantragte das Elterngeld auf der Grundlage des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. In der Elternzeit werde sie nicht erwerbstätig sein und keine Einkünfte erzielen.
Für das Kind M. besteht ausweislich der Urkunde des Jugendamtes vom 5. Juli 2013 eine gemeinsame elterliche Sorge der Eltern.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den Zeitraum 19. Juni 2013 bis zum 18. Juni 2014 in Höhe von 649,08 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich von dem Kindesvater am 3. März 2014 getrennt habe und ihr Sohn bei ihr lebe. Sie stellte den Antrag, die 2-monatige Elternzeit von dem Kindesvater zu übernehmen. Am 19. Juni 2014 teilte der Kindesvater dem Beklagten mit, dass er den Antrag auf Elterngeld nicht aufrechthalte.
Die Klägerin legte am 19. März 2014 den ausgefüllten Antrag auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Sohnes vor. Sie lebe mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und betreue das Kind selbst. Sie werde während der Elternzeit unverändert keine Erwerbstätigkeit ausüben. Weiter gab sie an, dass sie mit dem anderen Elternteil die gemeinsame Personensorge besitze.
Mit Bescheid vom 7. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für die weiteren 2 Lebensmonate des Kindes ab: Gemäß den gesetzlichen Vorschriften könne ein Elternteil nur für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Sofern ihr die alleinige elterliche Sorge oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind durch das Familiengericht übertragen werde, könne sie erneut einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über die Ablehnung der Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes stellen.
Hiergegen legte die Klägerin am 6. Mai 2014 Widerspruch ein: Ihr Sohn lebe laut Gerichtsbeschluss vom 7. April 2014 bei ihr. Daher sei die Ablehnung nicht mehr begründet. Zum Beleg hat sie ein Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Z., Az ..., vom 7. April 2014 beigefügt. Danach schlossen die Eltern zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleich. In Ziffer 1. bis 5. regelten sie umfassend und detailliert das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind. In Ziffer 6. lautet es: "Die Eltern sind sich darüber einig, dass das gemeinsame Kind M. S., geboren am ... 2013, im Haushalt der Kindesmutter lebt" und in Ziffer 7 des Vergleiches stimmt der Kindesvater der Ummeldung des Kindes in die P. Str ... in ... Z. zu. Danach beschloss das Gericht, die von den Beteiligten getroffene Regelung hinsichtlich des Umgangsrech...