Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Halbwaisenrente. Stiefkind. versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Haushaltsaufnahme
Orientierungssatz
Das Recht auf eine Halbwaisenrente setzt ein Eltern-Kind-Verhältnis zu zwei Elternteilen voraus, wobei bei einem Stiefkind zusätzlich die Aufnahme in den Haushalt des Verstorbenen Voraussetzung ist (vgl BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 109/00 R = SozR 3-2600 § 48 Nr 5).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weiterbewilligung von Halbwaisenrente über den 30. April 2006 hinaus.
Der 1988 geborene Kläger ist der leibliche Sohn der 1962 geborenen S. K. (im Folgenden: Mutter) und Stiefsohn des 1962 geborenen und 1999 verstorbenen M. S. (im Folgenden: Versicherter). Der Kläger ist schwerbehindert; seit dem 2. Dezember 1993 sind bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und das Merkzeichen "B" anerkannt. Die Mutter und der Versicherte hatten am 18. August 1994 geheiratet und waren ausweislich des Mietvertrages vom 27. Oktober 1995 ab 15. November 1995 Mieter einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung in der L.straße in K.
Nach einer später im Verwaltungsverfahren von der Beklagten beigezogenen Mitteilung der Staatsanwaltschaft D. vom 4. Mai 2006 war der Versicherte am 4. Juli 1999 durch einen Sturz aus dem Fenster der Wohnung in der L.straße zu Tode gekommen.
Auf dem Antrag auf Bewilligung von Halbwaisenrente für den Kläger gab die Mutter unter dem 12. Juli 1999 an, der Kläger habe sich bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in dessen Haushalt befunden. Eine von vornherein zeitlich begrenzte Aufnahme in den Haushalt sei nicht vorgesehen gewesen. Ausweislich der von der Beklagten angeforderten Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt K. vom 14. September 1999 war die Mutter zusammen mit dem Kläger, der 1985 geborenen A. V. - der leiblichen Schwester des Klägers (im Folgenden: Zeugin A. V.) - und der 1992 geborenen schwerbehinderten L. S. (GdB von 100 und Merkzeichen "B" seit 8. März 1995) - der gemeinsamen Tochter der Mutter und des Versicherten - unter der Anschrift L.straße in K. seit 14. November 1995 gemeldet.
Mit Bescheid vom 27. September 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 4. Juli 1999 eine bis zum 30. April 2006 - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - befristete Halbwaisenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 313,42 DM. Ausweislich des in der Anlage 2 des Bescheides angeführten Versicherungsverlaufs für den Versicherten hatte dieser vom 3. Juni bis zum 31. Dezember 1998 und vom 15. März 1999 bis zu seinem Tod - unterbrochen durch den Bezug von Arbeitslosenhilfe - in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden; nach den Angaben der Mutter zunächst im Rahmen einer Montagetätigkeit und 1999 bei einer Dachdeckerfirma.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 machte das Sozialamt des Landkreises K./Anhalt der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch für in der Zeit vom 4. Juli bis zum 30. November 1999 verauslagte Leistungen an die Mutter, den Kläger, die Zeugin A. V. und L. S. geltend.
Die Mutter beantragte am 21. Februar 2006 die Weitergewährung der Halbwaisenrente. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der A.-H.-Schule, Förderschule für Geistigbehinderte, vom 15. Februar 2006 sollte die Schulzeit des Klägers bei einer genehmigten Verlängerung durch die obere Schulbehörde eventuell erst im Juli 2007 und nicht bereits am 31. Juli 2006 enden.
Auf Anforderung der Beklagten legte die Mutter eine Archivauskunft der Stadt K. vom 24. April 2006 vor. Danach war der Versicherte vom 20. November 1995 bis zum 19. Januar 1998 in der L.straße, vom 19. Januar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 in der F.-Straße und dann bis zu seinem Tod am 1999 in der A.straße in K. mit Hauptwohnung gemeldet.
In den später beigezogenen Verwaltungsakten des Sozialamtes der Stadt K. befindet sich eine mit Wirkung vom 1. Januar 1998 geänderte Lohnsteuerkarte des Versicherten und eine unter dem 3. Februar 1998 unterschriebene Erklärung der Mutter über steuerliches Getrenntleben seit dem 10. Oktober 1997. Beim Sozialamt war am 10. Juni 1999 ein Widerruf dieser Erklärung, unterschrieben von der Mutter an demselben Tag, eingegangen.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung der Halbwaisenrente ab. Waisenrentenberechtigt seien Stiefkinder des Versicherten, die dieser in seinen Haushalt aufgenommen habe. Dieser Tatbestand sei nicht gegeben. Der Bescheid vom 27. September 1999 könne wegen bestehenden Vertrauensschutzes nicht zurückgenommen werden. Der nicht gegebenen Haushaltsaufnahme werde nunmehr mit der Ablehnung der Weitergewährung der Waisenrente Rechnung getragen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, eingegangen bei der Beklagten am 8. Mai 2006, bestätigten die Mutter und die Zeugin V., der Versicherte habe seit Februar 1999 bei ihnen gewohnt, sie mit versorgt und seine Wohnung bereits gekündigt.
Den am 16. Mai 2...