Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

 

Orientierungssatz

1. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter diesen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

3. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Die am ... 1949 geborene Klägerin absolvierte nach dem 10. Klasse Schulabschluss vom 1. September 1966 bis zum 31. August 1969 erfolgreich eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester und war bis November 1976 im erlernten Beruf tätig. Wegen der Geburt ihrer Tochter und fehlender Betreuungsmöglichkeiten konnte sie nicht länger im Drei-Schicht-System arbeiten und gab ihren Beruf auf. Vom 1. Januar 1977 bis Oktober 1990 war sie dann als Krippenhelferin bzw. Krippenerzieherin tätig. Ab November 1990 bis Juni 1995 arbeitete sie als Köchin und zuletzt vom 1. Oktober 1995 bis zum 22. Februar 2001 als Küchenhilfe beim Autohof U ... Bereits seit dem 4. November 1999 war sie aufgrund einer Prellung des linken Knies und nachfolgend wegen eines Virusinfektes sowie einer Unterleibsoperation mit anschließender Stauungsniere arbeitsunfähig erkrankt. Im Juni begann sie eine Weiterbildung zur Bürohilfskraft, die sie im Dezember 2001 aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Seitdem ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt.

Den am 25. Juni 2002 gestellten Antrag auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte bestandkräftig ab (Widerspruchsbescheid vom 5. März 2003).

Den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag stellte die Klägerin am 3. Dezember 2003. Die Beklagte zog zunächst die ärztlichen Unterlagen aus dem Antrag auf Bewilligung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation bzw. zum ersten Rentenantrag bei. Unter dem 8. Februar 2001 hatte die Internistin Dipl.-Med. S. ein Gutachten über die Klägerin erstattet und den Zustand nach gynäkologischer Totaloperation wegen eines Uterusmyoms mit anschließendem Bauchdeckenabszess, einer Ureterstenose rechts mit Harnstauungsniere und einem Pigtailkatheter in situ sowie eine anamnestisch bekannte Rheumatoidarthritis ohne Funktionseinschränkungen festgestellt und körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen, Klettern und Absturzgefahr sowie ohne Witterungsexposition vollschichtig für zumutbar erachtet. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. D. hatte unter dem 7. November 2002 ein rezidivierendes Pseudoradikulärsyndrom der Lendenwirbelsäule (LWS) rechts, ein rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom links mehr als rechts sowie ein Übergewicht (155 cm/87 kg) festgestellt und gleichfalls leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Bücken, Knien, Überkopfarbeiten links, häufiges Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern sowie ohne Zwangshaltungen im Halswirbelsäulen- (HWS) und LWS-Bereich gesundheitlich für zumutbar erachtet. Vom 6. bis zum 27. August 2003 hatte die Klägerin an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der T. Fachklinik B. teilgenommen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 5. September 2003 lagen bei der Klägerin ein lokales Lumbalsyndrom bei Zustand nach NPP-Operation L 4/5 mit Entfernung einer Synovialzyste am 15. Mai 2003, ein Impingementsyndrom (Schultersteife) der linken Schulter bei Tendinitis calcarea (Kalkablagerungen an den Sehnen), eine Sklerodermie (Bindegewebsverhärtung der Haut), eine chronische Toxoplasmose und eine Hypertonie vor. Als Küchenhilfe sei sie nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar; leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, nur zeitweise im Gehen und Stehen könne sie in allen Schichtformen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Vermieden werden sollten extreme Belastungen für die LWS, häufiges Bücken, Hocken, Klettern oder Steigen sowie schweres Heben oder Tragen über 10 kg.

Auf den Rentenantrag vom 3. Dezember 2003 holte die Beklagte zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin G. vom 19. Januar 2004 ein, der die Epikrisen des O.-Klinikums vom 21. März 2002 sowie vom 22. Mai und 6. November 2003 über...

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