Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Berücksichtigung von Beiträgen zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR für eine abhängige Beschäftigung sowie für eine selbstständige Tätigkeit. Auferlegung von Missbrauchskosten bei mehrfacher Befassung mit dem Begehren des Klägers durch das LSG
Leitsatz (amtlich)
Der Regelaltersrente des Klägers können keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden, da nicht festgestellt werden konnte, dass für ihn sowohl Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung als in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR Versichertem als auch als Komplementär einer KG entrichtet wurden, zumal er nicht der FZR beigetreten war, obwohl ihm dies als selbstständig Tätigem gemäß § 23 Buchst a S 2 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR (juris: SVDDRV) möglich gewesen wäre.
Orientierungssatz
Zur Auferlegung von Missbrauchskosten, wenn sich das LSG bereits zweimal in jeweils rechtskräftig gewordenen Entscheidungen mit dem Begehren Klägers befasst hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 225,00 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zum wiederholten Mal umstritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente für den Zeitraum vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 höhere Entgelte zu berücksichtigen.
Der 1936 geborene Kläger war vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1973 als Ein- und Verkaufsleiter, danach bis zum 31. März 1977 als Geschäftsführer und schließlich bis zum 30. Juni 1990 (auch) als Komplementär in der H. KG tätig. Am 8. Februar 2001 beantragte er bei der Beklagten eine Regelaltersrente. Diesem Rentenantrag fügte der Kläger eine „Jahreserklärung 1988 für Steuern und SV-Beiträge der Gewerbetreibenden und anderer Bürger“, einen Bescheid des Rates des Kreises S., Abteilung Finanzen, vom 16. Oktober 1989 „über Steuern, SV-Beiträge und andere Haushaltsbeziehungen 1988“ sowie eine Bescheinigung des Finanzamtes S. vom 18. Januar 2001 bei. Das Finanzamt S. bescheinigt hierin für die Zeit vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von durchgehend 7.200,00 Mark jährlich (600,00 Mark monatlich) und eine „Tätigkeitsvergütung“ von 9000,00 Mark jährlich (750,00 Mark monatlich). Daneben erzielte der Kläger nach dieser Bescheinigung Einkünfte aus dem Betrieb, die deutlich höher lagen. Diese Bescheinigung enthält den Zusatz, dass die Unterlagen von H. bereits vernichtet seien.
Der Kläger erhält seit dem 1. Februar 2001 von der Beklagten Regelaltersrente. Die Beklagte legte dabei u.a. durchgängig in dem Zeitraum vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 ein Entgelt von 7.200,00 Mark jährlich zugrunde. Der Widerspruch des Klägers, wonach er vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 sowohl aus seiner Beschäftigung als Geschäftsführer als auch als Komplementär Beiträge entrichtet habe, was sich auch aus den beiden ihm ausgestellten Sozialversicherungsausweisen (SV-Ausweis) ergebe, die im Versicherungsverlauf nicht berücksichtigt worden seien, blieb erfolglos. Die Beklagte hielt daran fest, dass die Berücksichtigung von mehr als 600,00 Mark monatlich als Verdienst nach § 256a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) im Falles des Klägers nicht möglich sei, da er nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten sei. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Magdeburg blieb ebenso erfolglos (S 8 R 385/01) wie das sich anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 30. August 2007 - L 1 RA 189/05 -). Der Kläger - so das LSG - habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Verdienste. Eine doppelte Pflichtbeitragszahlung könne schon nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Zudem sei er nicht der FZR beigetreten, obwohl ihm dies als selbstständig Tätigem gemäß § 23 Buchst. a) S. 2 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR möglich gewesen wäre.
Den am 28. Februar 2011 erstmals gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte bestandskräftig ab. Auch der weitere am 25. Januar 2012 gestellte Überprüfungsantrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Beiträge aus Überentgelten könnten gemäß § 256a SGB VI im Zeitraum von April 1977 bis Juni 1990 nur angerechnet werden, wenn eine Zugehörigkeit zur FZR bestanden habe. Eine solche Zugehörigkeit habe im Falle des Klägers aber nicht vorgelegen (Bescheid vom 1. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012). Die dagegen beim Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage blieb wiederum erfolglos (S 46 R 360/12). Die hiergegen beim erk...