Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

 

Orientierungssatz

Keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn der Versicherte erstens noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselschichten, im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann, wobei die Möglichkeit eines Haltungswechsel,  die Vermeidung von Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Knien und Hocken und das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden muss, zweitens der Versicherte sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Witterungsschutz arbeiten kann, wobei laufende Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässeeinwirkung,  Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband zu vermeiden sind, drittens ein volle Gebrauchsfähigkeit der Hände gegeben ist und viertens auch Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr und Telefonaten möglich sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger streitet mit der Beklagten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 geborene Kläger erlernte erfolgreich den Beruf eines Elektromonteurs (Facharbeiterzeugnis vom 3. Juli 1972). Danach besuchte er die Ingenieurschule für Anlagenbau und erhielt den Titel eines Ingenieurs (Zeugnis vom 25. Juli 1975). Ab September 1975 arbeitete er als Fertigungstechnologe im VEB I ... Anschließend war er ab Januar 1979 als Investingenieur in der Filmfabrik W. beschäftigt. Nach 1990 war er in der Industrieparkverwaltung W. tätig. Er beschäftigte sich dort nach eigenen Angaben mit Aufgaben im Miet- und Pachtwesen, der Akquisition und dem Verkauf von Gebäuden, Grundstücken und Straßen. Seine Aufgabe sei es unter anderem gewesen, diese Objekte auf dem Gelände der ehemaligen Filmfabrik an Investoren zu vermitteln. Dazu sei er im Innenbereich (Schreibtischtätigkeit) als auch im Außenbereich tätig geworden. Als die Industrieparkverwaltung mit dem Standort B. zusammengelegt worden sei, sei ihm zum Ende des Jahres 1997 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Seit Januar 1998 war er in verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig, nahm an Weiterbildungen teil oder bezog Arbeitslosengeld. Ab Dezember 2004 war er selbständig als freiberuflicher Seniorenberater tätig, wozu er einen Existenzgründerzuschuss erhielt.

Am 7. November 2007 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. B., Facharzt f. Orthopädie, Chirotherapie und Homöopathie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet. In seinem Gutachten vom 8. Januar 2008 kam der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen chronisches Lumbalsyndrom, chronisches Zervikalsyndrom und patellafemorales Schmerzsyndrom beidseits zu der Einschätzung, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Vermieden werden sollten anhaltende Wirbelsäulenbelastungen und kniebelastende Tätigkeiten (kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine anhaltenden Zwangshaltungen und keine vermehrten Kniebeugebelastungen). Auch die Tätigkeit als Ingenieur im Anlagenbau bzw. eine Beratungstätigkeit könne er noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen am 19. Februar 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass er seine Tätigkeit als Seniorenberater im Wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen ab November 2007 habe beenden müssen. Die Beklagte holte Befundberichte von Prof. Dr. S., Facharzt f. Chirurgie und Neurochirurgie, vom 18. März 2008 und von Prof. Dr. M., Chefarzt und Ärztlicher Direktor des Waldkrankenhauses , vom 14. April 2008 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 wies sie den Widerspruch zurück.

Am 17. Juli 2008 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Sein Anspruch sei begründet, da er an einer schweren statischen Wirbelsäuleninsuffizienz leide. Daraus folge eine stark eingeschränkte Geh- und Stehbehinderung ohne Aussicht auf Besserung. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt (von Prof. Dr. M. vom 10. November 2008; von Dr. F., Facharzt f. Allgemeinmedizin, vom 24. November 2008; von Prof. Dr. S. vom 13. Januar 2009) und Dr. P., Facharzt f. Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens auf orthopädischem Gebiet beauftragt. In seinem Gutachten vom 28. April 2009 ist der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen blandes Cervikalsyndrom, fixierter Rundrücken, Lumbalgie bei Chondrosis intervertebralis L 5/S 1 retropatellare Chondropathie beidseits und Zustand nach Operation nach BANDI links (1976) zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger noch vollzeitig leichte und mi...

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