Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsanwartschaft bei Deutscher Post der DDR. Rentenüberleitung

 

Orientierungssatz

1. Die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nehmen zwar am Schutz des Art 14 GG teil, soweit sie im Einigungsvertrag als Rechtspositionen anerkannt worden sind. Nach diesem Maßstab ist aber der Eigentumsschutz für Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Post nicht gegeben.

2.Zumindest dann, wenn die Rente erst nach dem 30.6.1995 beginnt, verpflichtet auch das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG den Gesetzgeber nicht zu einer von § 319b SGB 6 abweichenden Regelung, durch die bewirkt würde, dass den durch den besonderen Steigerungssatz des § 35 Art 2 RÜG Begünstigten ihre Besserstellung auch bei Ansteigen ihrer Rente nach dem SGB 6 erhalten bleibt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 319b; RÜG Art. 2 § 35; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 3; EinigVtr Anlage II Kap VIII H; PostVersorgO

 

Verfahrensgang

SG Magdeburg (Urteil vom 23.04.1998; Aktenzeichen S 10 RA 50/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Zuschlag zu der ihr von der Beklagten gezahlten Altersrente, der der in der Versorgungsordnung der D P der DDR vorgesehenen Erhöhung der Altersrente durch den besonderen Steigerungssatz entsprechen soll. Sie hält das geltende gesetzliche Übergangsrecht für verfassungswidrig.

Die ... 1936 geborene Klägerin, die seit 1969 in W wohnt, war vom 15. September 1951 an bei der D ... der DDR und nach der Überleitung bis zum 31. Dezember 1992 bei der D ... beschäftigt. Sie hatte vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 von ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 bezog sie Altersübergangsgeld.

Im August 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Altersrente für Frauen aus der Angestelltenversicherung und eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets. Die Beklagte bewilligte ihr zunächst mit Bescheid vom 28. März 1996 vom 1. Februar des Jahres an eine Altersrente für Frauen nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Mit Bescheid vom 3. Juli 1996 wurde die Rente neu festgestellt. Danach betrug zu Beginn der Rente ihr Monatsbetrag 1.291,85 DM.

Mit Bescheid vom 15. August 1996 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI mit der Begründung ab, der nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente habe zu deren Beginn den nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets errechneten Betrag überschritten. Nach der beigefügten Berechnung erreichte dieser Betrag nur 1.090,00 DM. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 1996 Widerspruch. Sie beanstandete sinngemäß, dass die Erhöhung der Rente, die sich nach der Versorgungsordnung der D ... (VSO) aus dem besonderen Steigerungssatz von 1,5 v.H. ergeben hätte, nicht auch zu einer Erhöhung ihrer Altersrente führe. Sie dürfe nicht gegenüber den Mitarbeitern der D ... benachteiligt werden, die eine zusätzliche Altersversorgung "nach westlichem Muster" erhielten.

Die Beklagte erläuterte der Klägerin mit Schreiben vom 26. September 1995 die Berechnung. Bei der Berechnung der Vergleichsrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sei für 41 Beschäftigungsjahre bei der D nach Art. 2 § 35 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) der besondere Steigerungssatz von 1,5 v.H. zugrunde gelegt worden. Auch die Beiträge zur FZR seien mit einem Wert von 2,5 v.H. berücksichtigt worden. Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest. Daraufhin wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 zurück. Zur Begründung legte sie dar, der mit dem Monatsbetrag nach dem SGB VI zu vergleichende Monatsbetrag nach Art. 2 RÜG sei nach dem Stand zum 31. Dezember 1991 zu berechnen. Durch den Einigungsvertrag sei nur das Vertrauen auf eine Rente in mindestens der Höhe geschützt, die nach dem früheren Recht des Beitrittsgebietes zugestanden hätte. Der in einem von der Post am 21. November 1996 freigestempelten Briefumschlag der Klägerin zugesandte Widerspruchsbescheid ist dieser nach ihren Angaben am folgenden Tag zugegangen.

Die Klägerin hat am 17. Dezember 1996 zum Sozialgericht Halle Klage erhoben. Mit Beschluss vom 22. Januar 1997 hat dieses sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Bescheid vom 15. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 angefochten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr "aus ihren Ansprüchen nach der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973 eine Versorgungsleistung zu gewähren".

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 1998 abgewiesen und ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe neben der ihr gewährten Altersrente kein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu. Die Beklagte ha...

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