Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Ein-Euro-Job. Nichtzahlung der Mehraufwandsentschädigung für Krankheitstage
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Entschädigung für Mehraufwendungen für Teilnehmer an geförderten Maßnahmen zur Verrichtung im öffentlichen Interesse liegender, zusätzlicher Arbeiten (sog "Ein-Euro-Job") auch für Tage, an denen der Teilnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht teilnimmt.
2. Die Festsetzung einer pauschalen Mehraufwandsentschädigung ist nicht zu bestanden, wenn damit die tatsächlichen Mehraufwendungen mindestens abgedeckt werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während der Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Job) einen Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung auch für Tage hat, an denen sie arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte.
Die am ... 1973 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zuständiger Leistungsträger war der Landkreis M.-Q., E. f. A. (im Folgenden: Landkreis), dessen Rechtsnachfolger nun der Beklagte ist. Anfang August 2005 schlossen die Klägerin und der Landkreis eine Eingliederungsvereinbarung. Darin war geregelt, dass die Klägerin an einer Arbeitsgelegenheit bei der W. gGmbH für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 teilnimmt und dass der Landkreis die Maßnahme fördert. Weiterhin wurde festgehalten, dass die Klägerin während ihrer Teilnahme als "Hausmeister/Erziehungshelfer" eingesetzt wird. Mit einer Eingliederungsvereinbarung vom 22. November 2005 verlängerte der Landkreis die Förderzusage auf die Zeit bis zum 31. März 2006.
Der Landkreis bewilligte der W. gGmbH in M. mit Bescheiden vom 14. Juni 2005 und 4. November 2005 für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen monatliche Fallpauschalen von 300 EUR pro Teilnehmer für die Förderzeiträume vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006. In den Bescheiden war vermerkt, dass es sich bei den Arbeitsgelegenheiten um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen in Sozialrechtsverhältnissen handelt, für die den Arbeitnehmern zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird. Laut der Bescheide war in den Fallpauschalen enthalten eine "Mehraufwandsentschädigung für den Alg-II-Empfänger von max. 1 EUR je geleistete Beschäftigungsstunde in der Arbeitsgelegenheit (max. 30h/Woche; höchsten 120 Stunden im Monat)".
Die Klägerin trat ab dem 1. August 2005 zur Verrichtung von Arbeiten als Hausmeisterin/Erziehungshelferin die Arbeitsgelegenheit an. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Klägerin und die W. gGmbH nicht ab. Für die Zeit der Teilnahme erhielt die Klägerin auf der Basis der von der W. gGmbH festgestellten Anwesenheits- und Arbeitszeiten eine Mehraufwandsentschädigung von 1 EUR pro Stunde von der W. gGmbH ausgezahlt, wobei pro Anwesenheitstag regelmäßig sechs Stunden anfielen. Keine Mehraufwandsentschädigung erhielt die Klägerin für die Stunden an insgesamt 30 Tagen, an denen sie wegen Krankheit arbeitsunfähig war und nicht zur Arbeit erschien. Für die gesamte Zeit ihrer Teilnahme vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2006 erhielt die Klägerin unter Berücksichtigung von Fehlzeiten tatsächlich als Mehraufwandsentschädigung insgesamt 826,00 EUR (101,00 EUR im August 2005, 68,00 EUR im September 2005, 120,00 EUR im Oktober 2005, 102,00 EUR im November 2005, 120,00 EUR im Dezember 2005, 120,00 EUR im Januar 2006, 102,00 EUR im Februar 2006 und 93,00 EUR im März 2006).
Am 2. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei dem Landkreis, ihr auch für die Zeiten der Abwesenheit infolge Krankheit ebenfalls eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1 EUR pro Stunde für täglich sechs Beschäftigungsstunden bei 31 Tagen, also insgesamt 186 EUR zu zahlen. Hierbei ging die Klägerin noch von 31 Krankheitstagen zu je sechs Stunden aus. Zur Begründung des Antrages führte die Klägerin aus, der Gesetzgeber habe zwar die Regelungen über die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall im Bereich des SGB II für nicht anwendbar erklärt. Es sei jedoch auf die Regelung des § 25 SGB II zurückzugreifen, sodass neben dem Arbeitslosengeld II auch die Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall für sechs Wochen weiterzuzahlen sei. Zudem seien die Regeln über den Annahmeverzug in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anwendbar.
Den Antrag lehnte der Landkreis mit Bescheid vom 8. Juni 2006 ab. Zur Begründung führte er aus; Für das Begehren der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stelle klar, dass durch die...