Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet. Freiwillige Zusatzrentenversicherung
Orientierungssatz
Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet gemäß § 260 S 2 iVm Anl 2 SGB 6 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 S 1 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere über die rentenrechtliche Bewertung von oberhalb der Beitragsbemessung erzieltem tatsächlichen Einkommen im Zeitraum vom 1. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1989.
Der 1927 geborene Kläger war während seines Berufslebens überwiegend als Chemiker beschäftigt. Dabei erzielte er durchgehend Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung der DDR. Seit dem 1. Juni 1971 gehörte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung an und erzielte auch hier bis einschließlich Dezember 1976 durchgehend Arbeitsentgelte über deren Beitragsbemessungsgrenze. Vom 1. Januar 1977 an versicherte er auch seine über 1.200,-- M monatlich hinausgehenden Bruttoarbeitsverdienste in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Auf den Antrag des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 1993 vom 1. Oktober 1992 an eine Regelaltersrente in Höhe von zunächst 1.923,77 DM monatlich. Der Rentenberechnung auf der Grundlage von 72,4037 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) legte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1990 die mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI hochgewerteten tatsächlichen Arbeitsverdienste zugrunde, begrenzte diese jedoch auf die Beträge der Beitragsbemessungsgrenze gemäß der Anlage 2 zum SGB VI.
Gegen den ihm frühestens am 11. März 1993 mit der Post übersandten Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 13. April 1993 Widerspruch ein und wandte sich gegen die leistungsmindernde Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze unterhalb des Bereiches, für den er Beiträge tatsächlich entrichtet habe. Unter Berücksichtigung weiterer Einwände des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 1995 die Altersrente des Klägers nunmehr nach 75,2219 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) fest. Dabei stellte sie auch fest, die Monatsrente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet unterschreite den Rentenbetrag nach dem SGB VI.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1996 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, gemäß § 260 SGB VI sei für Betragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze nachträglich anzuwenden.
Nach Absendung des Widerspruchsbescheides an die Bevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 1996 hat dieser mit der am 22. Juli 1996 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 18. Dezember 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, gemäß § 260 Satz 2 SGB VI seien auch für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Dies stelle eine Gleichbehandlung hinsichtlich des Leistungsrechts im gesamten Bundesgebiet sicher.
Gegen das ihm am 7. Mai 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom Montag dem 9. Juni 1997 Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, seine zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlten Beiträge fänden keine angemessene Berücksichtigung bei der Rentenberechnung.
Er beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 18. Dezember 1996 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1996 sowie der nachfolgend ergangenen Anpassungsmitteilungen abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, bei der Altersrente des Klägers vom 1. Oktober 1992 an die in der Zeit vom 1. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1990 tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste, vervielfältigt mit den für die jeweiligen Kalenderjahre geltenden Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI ohne Beschränkung durch eine Beitragsbemessungsgrenze rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründe im Urteil des Sozialgerichts.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 20. August 1997 und der Kläger mit Schriftsatz vom 3. September 1997 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Akte der Beklagten über den Kläger ... hat bei der Beratung vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig sind. Die Beklagte mußte ...