Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenrechtliche Bewertung von oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzieltem tatsächlichen Einkommen

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere über die rentenrechtliche Bewertung von oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzieltem tatsächlichen Einkommen im Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976 sowie die Berücksichtigung von Zeiten in der Studentenversicherung nach Abschluß der Hochschulprüfung.

Die Beklagte gewährte dem im ... 1934 geborenen Kläger auf seinen am 28. September 1994 gestellten Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 1995 vom 1. Januar 1995 an Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Im Versicherungsverlauf berücksichtigte die Beklagte die Zeit zwischen dem 1. Juli 1956 und dem 31. August 1956 nicht. Nach seinem am 30. Juni 1956 ausgestellten Zeugnis über das Staatsexamen für Diplom-Ingenieurökonomen der Spezialrichtung Chemie hatte der Kläger an diesem Tag das Staatsexamen abgelegt. Danach war der Kläger weiterhin bis zum 31. August 1956 an der Technischen Hochschule D. immatrikuliert und im Rahmen der pauschalen Studentenversicherung rentenversichert. Ein Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung bezog er in dieser Zeit nicht.

Weiterhin berücksichtigte die Beklagte im Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976 das auf Beträge in Deutscher Mark hochgewertete versicherte Einkommen des Klägers lediglich bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Während dieser Zeit hatte der Kläger der freiwilligen Zusatzrenten Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik angehört und Beiträge bis zu deren Beitragsbemessungsgrenze gezahlt.

Mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 17. Februar 1995 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte aus, der Hochschulbesuch ende erst mit der Exmatrikulation. Durch die Begrenzung von Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze der Bundesrepublik würden Teile seiner zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlten Beiträge nicht rentenwirksam. Dies verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil auch Versicherte mit wesentlich geringerer Beitragszahlung die gleiche Entgeltpunktzahl erhielten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine Hochschulausbildung als Tatbestand einer Anrechnungszeit mit der bestandenen Abschlußprüfung beendet. Für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 1971 bis 1976 sei nach entsprechender Hochwertung die Beitragsbemessungsgrenze der früheren Bundesrepublik maßgeblich.

Mit der am 4. August 1995 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 1997 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, gemäß § 260 Satz 2 SGB VI seien für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Dies stehe mit Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Einklang, weil es - insbesondere nicht im Einigungsvertrag - kein Gesetz über eine höhere Rentenanwartschaft als den jetzigen Anspruch des Klägers gebe. Denn die Eigentumsgarantie schütze nur zuvor begründete Vermögenswerte Rechte. Inhalt des Schutzes sei auch nur der volkswirtschaftliche Gegenwert der Anwartschaft für die Alterssicherung, nicht jedoch einzelne Berechnungsgrößen wie die Beitragsbemessungsgrenze. Eine günstigere Ausgestaltung des zur Alterssicherung dienenden Gegenwertes im Verhältnis zu den eingesetzten Beiträgen, als sie jetzt unter der Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (West) bestehe, sei für den Zeitraum der Beitragszahlung als Anwartschaft nicht feststellbar.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete eine Ungleichbehandlung der in der früheren Bundesrepublik und der im Gebiet der östlichen Bundesländer erwerbstätig gewesenen Rentner hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze nicht. Beide Gruppen hätten einem Alterssicherungssystem mit der Abhängigkeit der Finanzierung durch die jetzt erwerbstätige Bevölkerung angehört. Die Begrenzung der Belastung der jetzt beitragspflichtigen Generation durch den Gesetzeszweck einer notwendigen Daseinsvorsorge ziehe auch eine Obergrenze der Leistung in Form einer Beitragsbemessungsgrenze nach sich. Durch die eingetretene Währungsreform und die völlige Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Osten der Bundesrepublik habe sich das Gegenwertgefüge zwischen erhobenen Beiträgen und Alterssicherungsanwartschaften grundlegend verändert und schließe eine Bindung des Bundesgesetzgebers an Beitragssätze oder Beitragsbeträge nach dem Recht und in der Währung der Deutschen Demokratischen Republik aus.

Die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. August 1956 sei nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V...

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