Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Zugehörigkeit des VEB Baumechanisierung Halle zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Der für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz maßgebliche, auf eine industrielle, arbeitsteilige Produktion beschränkte Produktionsbegriff erfasst nur die Neufertigung von Sachgütern, nicht jedoch die Aufarbeitung, Instandsetzung oder Reparatur, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R.

2. Der Hauptzweck des VEB Baumechanisierung Halle lag in der Reparatur und Montage. Der Anteil der Neuproduktion an der Gesamtleistung des Betriebs belief sich auf 47 %, während Instandsetzungsleistung und Ersatzteilfertigung sowie Ersatzteilaufarbeitung 53 % ausmachten. Darüber hinaus handelte es sich bei der Neuproduktion teilweise um individuell konstruierte und hergestellte Produkte und damit nicht um eine erforderliche Massenproduktion von Sachgütern.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil vom 2. Februar 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.

Dem 1951 geborenen Kläger wurde mit Zeugnis der Ingenieurschule für Maschinenbau L. vom Juli 1983 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Maschineningenieur zu führen. Bis zum 13. Dezember 1982 war er als Technischer Zeichner und vom 01. Januar 1981 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Konstrukteur beim VEB Baumechanisierung Halle bzw. dem Nachfolgebetrieb tätig. Eine schriftliche Versorgungszusage hat der Kläger nicht erhalten. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) hat er nicht entrichtet.

Am 04. Februar 2004 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1991. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. März 2004 mit der Begründung ab, dass eine positive Versorgungszusage aus der Zeit der DDR nicht vorliege. Die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung lägen nicht vor, da es sich bei dem VEB Baumechanisierung H. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Den dagegen am 22. März 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 08. Juni 2004 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Das SG hat den Beteiligten Unterlagen über den Betrieb des Klägers, insbesondere die Betriebsgeschichte "40 Jahre VEB Baumechanisierung H.", ausgehändigt, diese aber nicht zu den Gerichtsakten genommen. Mit Urteil vom 02. Februar 2007 hat das SG die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01. Juli 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie ausgeübt. Der VEB Baumechanisierung H. habe seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der industriellen Sachgüterproduktion, dem Erschaffen neuer Erzeugnisse auf industrielle Art und der standardisierten Massenproduktion von Sachgütern in Serie gehabt. Dies ergebe sich insbesondere aus der Betriebsgeschichte. Nach dem Zusammenschluss des VEB Baumechanisierung Halle-Ost und des Vorläuferbetriebes VEB Baumechanisierung H. im Jahre 1981 zum VEB Baumechanisierung H. sei es zu einer Umprofilierung zu einem Maschinenbaubetrieb gekommen. Der Betrieb habe zum Stichtag 30. Juni 1990 seinen betrieblichen Hauptzweck in der industriellen Sachgüterfertigung gehabt.

Gegen das am 12. März 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem VEB Baumechanisierung Halle nicht um einen Sachleistungs- sondern um einen Dienstleistungsbetrieb gehandelt habe. Der Betrieb sei nach dem statistischen Betriebsregister der DDR ein Reparatur- und Montagebetrieb gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 02. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Februar 2007 zurückzuweisen.

Das Landessozialgericht hat von der Beklagten die vom SG übergebenen Unterlagen, vom Handelsregister Stendal die Auszüge über den VEB Baumechanisierung H. und den Nachfolgebetrieb und vom Amtsgericht Dresden bzw. dem Sächsischen Hauptarchiv Dresden Unterlagen über den VEB Kombinat Baumechanisierung D. beigezogen.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat bereits entschieden hat, dass es sich bei dem VEB Baumechanisierung H. nicht um einen volkseigenen Produktionsb...

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