Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Zugehörigkeit des VEB Baumechanisierung zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist u. a. als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.

2. Der Begriff des Produktionsbetriebs erfasst nur solche Betriebe, denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat, vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2001 - B 4 RA 41/01 R.

3. Hauptzweck des VEB Baumechanisierung war die Reparatur und Montage von Sachgütern. Weitgehend wurden individuell konstruierte Produkte hergestellt, soweit es um die Produktion ging. Damit ist eine Zugehörigkeit des VEB Baumechanisierung zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ausgeschlossen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

Dem am 1942 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau R. vom 25. März 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Anschließend war er im VEB Baumechanik H. , später in VEB Baumechanisierung H. umbenannt, als Erprobungsingenieur sowie als Konstrukteur beschäftigt. Mit Wirkung zum 01. Januar 1981 wurde der VEB Baumechanisierung H. mit dem VEB Baumechanisierung H. zu einem Betrieb zusammengeschlossen. Der VEB Baumechanisierung H. war Rechtsnachfolger des VEB Bezirks-Baumechanik H. , der bis 31. Dezember 1979 dem Bezirksbauamt H. und ab 01. Januar 1980 dem VEB Kombinat Baumechanisierung D. unterstellt war und zum 01. Januar 1981 in VEB Baumechanisierung H. umbenannt wurde. In diesem Betrieb war der Kläger bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Konstrukteur tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

Am 13. Mai 2002 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag legte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juli 2004 mit der Begründung ab, die vom Kläger am 30. Juni 1990 im VEB Baumechanisierung H. ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. Juli 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, bei dem VEB Baumechanisierung H. habe es sich um einen produzierenden Maschinenbau- und Schweißbetrieb gehandelt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2004 mit der Begründung zurück, die Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes in die Wirtschaftsgruppe 15359 (Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus) der Systematik der Volkswirtschaftzweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz unterfalle.

Dagegen hat der Kläger am 19. November 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Beschäftigungsbetrieb habe in ganz erheblichem und betriebsprägendem Umfang für die Bauwirtschaft der DDR und den Export produziert. Zudem hätten zwei seiner unmittelbaren Kollegen aus dem gleichen Betrieb keinerlei Probleme bei der Anerkennung der beantragten Zusatzversorgung gehabt. Insoweit habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Der Kläger hat das Statut des VEB Baumechanik H. - des Vorläuferbetriebes des VEB Baumechanisierung - und den Gesellschaftsvertrag des Nachfolgebetriebes, der Baumechanik H. GmbH, an das SG übersandt, welches seinerseits die Registerakte des VEB Baumechanik H. , eine Broschüre zur Betriebsgeschichte und diverse Unterlagen über das Betriebsprofil beigezogen hat. Alsdann hat es mit Urteil vom 23. November 2006 den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem. Er habe die Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieurs gehabt und sei als Erprobungs- und Konstruktionsingenieur tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe er am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie ausgeübt, denn der Hauptzweck des VEB Baumechanisierung H. habe zu diesem Zeitpunkt i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge