Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Berücksichtigung einer zwischen geschiedenen Ehegatten für die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum vereinbarten Nutzungsentschädigung. Zahlung eines Einmalbetrages für die Vergangenheit
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil am Eigenheim nach § 745 Abs 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung.
2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Einigung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2013 wird abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 29. April 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2009 abzuändern und verurteilt, an den Kläger für Juni 2009 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von 135,79 EUR, für Juli 2009 in Höhe von 108,03 EUR, für August 2009 in Höhe von 119,56 EUR, für September 2009 in Höhe von 118,98 EUR, für Oktober 2009 in Höhe von 108,03 EUR sowie für November 2009 in Höhe von 119,57 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil des nur von ihm bewohnten Eigenheims als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Der am ... 1955 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit 1. Januar 2005 - mit einer Unterbrechung von Januar bis Juni 2007 - Leistungen nach dem SBG II. Er war im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau Miteigentümer eines Wohnhauses mit einer Wohnfläche von etwa 87 qm Wohnfläche, das auf einem 343 qm großen Grundstück gelegen ist.
Im April 2004 trennte sich das Ehepaar, mit Urteil vom 7. Juni 2005 wurde die Ehe geschieden. Nach dem Auszug der geschiedenen Ehefrau lebte der Kläger nach eigenen Angaben überwiegend allein in dem Haus. Beide waren intensiv bemüht, das Haus zu veräußern, was jedoch trotz Einschaltung von Maklern nicht gelang.
Bereits 2004 forderte die geschiedene Ehefrau vom Kläger die Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes in Höhe von 250 EUR/Monat. Diese Forderung erhielt sie auch nach der Ehescheidung aufrecht. Am 15. April 2009 machte sie sie ab 1. Januar 2006 klageweise geltend. Die geschiedene Ehefrau legte einen Bruttokaltmietzins in Höhe von 4,50 EUR/qm zugrunde, der nach dem Mietspiegel der Stadt A. angemessen sei. Unter Abzug der verbrauchsunabhängigen Kosten in Höhe von 26 EUR/Monat ergebe sich ein bereinigter Mietwert in Höhe von 500 EUR/Monat, wovon sie die Hälfte geltend mache.
Am 16. Juni 2009 schloss der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Landgericht Magdeburg nachfolgenden Vergleich:
Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück M. in A. für den Zeitraum Januar 2006 bis einschließlich Juni 2009 7.000 EUR.
Ab Juli zahlt der Beklagte an die Klägerin als Nutzungsentschädigung für den unter 1. genannten Miteigentumsanteil monatlich 150 EUR.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Mit Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche aus diesem Rechtsstreit erledigt.
Der Kläger wies darauf hin, nach seiner derzeitigen Einkommenssituation nicht in der Lage zu sein, monatlich 150 EUR aufzubringen. Die geschiedene Ehefrau sicherte zu, dass sie in einen etwaigen Erlös aus der Zwangsversteigerung oder dem Verkauf des Hauses vollstrecken würde.
Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte der Beklagte die KdU monatlich mit einem Zwölftel der tatsächlichen Aufwendungen/Jahr. Eine monatliche Nutzungsentschädigung hatte der Kläger nicht geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 29. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2009 (Regelsatzangleichung ab 1. Juli 2009) bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Monate Juni bis November 2009. Als KdU zahlte er 161,96 EUR/Monat.
Der Kläger hatte in diesem Zeitraum nachfolgende geltend gemachte Aufwendungen:
( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )
Unter dem 30. Juni 2009 beant...