Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Krankengeld aufgrund bestehender Mitgliedschaft des Versicherten mit entsprechendem Versicherungsschutz
Orientierungssatz
1. Ob und in welchem Umfang der Versicherte Krankengeld beanspruchen kann, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt.
2. Das die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Beim Bezug von Arbeitslosengeld endet es nach § 190 Abs. 2 SGB 5 mit dem Ablauf des Tages, an dem der Bezug von Arbeitslosengeld endet.
3. Die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 bleibt u. a. solange erhalten, wie Anspruch auf Krankengeld besteht. War zum Zeitpunkt einer erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mehr gegeben, so ist ein Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 Versicherte hat gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB 5 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Normenkette
SGB V § 190 Abs. 2, § 192 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 2, 13, Abs. 8a S. 4, § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2, § 46 S. 1 Nr. 2, S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob vom 12. Juni bis 20. September 2009 (ab 21. September 2009 Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung) Anspruch auf Krankengeld besteht.
Die 1959 geborene Klägerin war ab dem 24. Oktober 2008 arbeitslos, erkrankte am 16. April 2009 arbeitsunfähig und bezog bis zum 22. April 2009 Arbeitslosengeld. Vom 23. April 2009 an zahlte ihr die Beklagte Krankengeld. Unter dem 18. Mai 2009 kam der von der Beklagten beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt zu der Einschätzung, in Übereinstimmung mit der Ansicht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. S. könne die auf Grundlage der Diagnosen J02.9 (akute Pharyngitis) und Z73 (Burn out) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zum 2. Juni 2009 beendet werden. Unter Bezugnahme hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2009 mit, Krankengeld werde nur noch bis zum 1. Juni 2009 geleistet. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, da sie weiter arbeitsunfähig sei. Dies habe die Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. B. als Urlaubsvertretung Dr. S.s unter dem 29. Mai 2009 bescheinigt, und zwar zunächst bis zum 5. Juni 2009. Bis zum 10. Juni 2009 erfolgte keine weitere ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Auf einem Auszahlschein für Krankengeld vom 11. Juni 2009 attestierte die Allgemeinmedizinerin Dr. T. dieses Datum sodann als letzten Tag einer Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose J02.9. Die Klägerin unterschrieb den Auszahlschein.
Am 15. Juni 2009 ging bei der Beklagten eine ebenfalls von Dr. T. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vom 12. Juni 2009 ein, in der die Ärztin auf Grundlage an diesem Tag festgestellter Diagnosen Z73+G und F32.1+G (mittelgradige Depression) bis voraussichtlich zum 18. Juni 2009 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Folgebescheinigung vom 19. Juni mit bis zum 26. Juni 2009 bestätigter Arbeitsunfähigkeit). Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten teilte Dr. T. hierzu unter dem 29. Juni 2009 mit, die Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose J02.9 sei am 11. Juni 2009 abgeschlossen gewesen. Am 12. Juni 2009 habe sie eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnosen Z73+G und F32.1+G neu festgestellt, die am Vortag noch nicht bestanden und die Arbeitsunfähigkeit allein verursacht hätten.
Nachfolgend gingen weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein. In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2009 führte der MDK aus, eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnosen J02.9, Z73 und F32.1 könne aufgrund der anamnestischen Angaben der Klägerin bis zum 11. Juni 2009 und darüber hinaus anerkannt werden, wobei eine Verlaufsbeobachtung erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 10. August 2009 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld über den 11. Juni 2009 hinaus ab, da an diesem Termin die Arbeitsunfähigkeit geendet habe. Für den Folgetag sei zwar eine neue Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe aber kein einschlägiger Krankenversicherungsschutz der Klägerin mehr mit Anspruch auf Krankengeld bestanden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20. August 2009 unter ausführlicher Darstellung ihrer Rechtsansicht zur nahtlosen Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit Widerspruch.
Dipl.-Med. B. teilte auf Nachfrage der Beklagten unter dem 22. September 2009 mit, die von ihr für die Zeit vom 29. Mai bis 5. Juni 2009 wegen der Diagnose F45 (somatoforme Störung) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit habe zum 5. Juni 2009 geendet. An diesem Tag habe sich die Klägerin nicht m...