Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Überleitung von im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften auf das bundesdeutsche Recht
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Gleichstellung von in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten mit Beitragszeiten des Bundesgebiets ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen. Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind versicherungsrechtlich nicht relevant.
2. Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch im Zusammenhang mit der Überleitung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf das bundesdeutsche Recht zum 1. 1. 1992 verfassungsgemäß, vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R.
3. Insbesondere verstößt die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze im Zusammenhang mit der Um- und Hochwertung der in der DDR erzielten Entgelte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rentenhöhe umstritten.
Der am 1934 geborene Kläger war bis zum 31. März 1989 Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA). Danach bewilligte die NVA ihm mit Bescheid vom 17. Mai 1989 ab 1. April 1989 eine Übergangsrente nach ihrer Versorgungsordnung. Mit Bescheid vom 2. April 1990 gewährte die NVA ihm ab 1. Mai 1990 eine Invalidenrente in Höhe von 1.780,- Mark. Diese Rente wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) weiter gezahlt.
Mit Bescheiden vom 20. Juni 1996 - hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein unter Hinweis auf ein Verfahren gegen die Entgeltfeststellungen durch den Sonderversorgungsträger - und vom 9. Juli 1997 berechnete die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jeweils mit Wirkung ab 1. Juli 1990 neu, ohne dass sich ein höherer Rentenanspruch bzw. ein Nachzahlungsanspruch ergab.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 berechnete die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 1997 neu, da ab diesem Zeitpunkt höhere Entgelte auf der Grundlage des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zu berücksichtigen seien. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. August 1997 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5.396,70 DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung höherer Entgelte auch für den Rentenbezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 sowie von Beiträgen der Höherversicherung und die Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2000 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 neu fest. Dabei wurde der durch den Einigungsvertrag zum 1. Juli 1990 garantierte Betrag der Summe aus Rente und der Zusatz- bzw. Sonderversorgungsleistung auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 R) dynamisiert. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.442,96 DM. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 23. März 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger legte erneut Widerspruch ein.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31.12.1999 neu fest. Hintergrund waren höhere Entgelte nach dem AAÜG auch für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996, die Berechnung einer Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sowie die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages. Dabei ergab sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 26.956,31 DM. Anschließend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 neu fest, wobei sie die Berechnung einer Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sowie die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages vornahm. Ein Nachzahlungsanspruch ergab sich daraus nicht. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab deren Beginn - 1. Januar 2000 - neu. Dabei ergab sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2000...